Einzugsermächtigungen/ Lastschriften

17.10.2003 16:49:07

Sehr geehrter Herr [Name ausgeblendet],

vor einigen Tagen haben wir uns mit einem Beitrag in die Liste gestellt, in dem es um die vorgenannten Angelegenheiten ging.
Im Wortlaut: darf ein Makler die Bankverbindungsänderung bei einem VU anzeigen, ohne eine spezielle Vollmacht darüber zu besitzen. Es besteht jedoch eine Maklervollmacht nach der der Makler berechtigt ist, alle die Verträge betreffenenden Willenserklärungen gegenüber dem VU abzugegeben.Darauf gaben Sie, Herr [Name ausgeblendet]Hinweis, auf das BGB. Mittlerweile hat es ein Gespräch zwischem dem VU und uns gegeben, das VU jedoch nicht die Ansicht teilt, dass eine solche in der Maklervollmacht dargstellte Erklärung genüge, um eine Bankveränderung beim VU anzeigen zu dürfen. Das VU brachte auch ein Beispiel vor, welches wir gern einmal darstellen möchten.

Der VN hat einen bstetehenden Vertrag Fonds LV z.B..Im Laufe des Vertragslebens geht der VN eine partnerschaftliche Beziehung ein. Im zuge dessen geht der Partner in das bestehende Kontoverhältniss ein. Somit ensteht ein gemeinsames Konto. Der VN zeigt dieses neue Konto beim Makler an. ( Mündlich ) . Der Makler wird tätig und zeigt dieses dem VU an. Die Beziehung zwischen den Leuten scheitert, die Partner trennen sich. Die Beiträge jedoch, werden weiterhin vom Konto des Lebenspartners ( des alten Kontoinhabers ) weiter gebucht per Einzugsermächtigung. (In Annahme es bestehe auch zu dieser Person eine Maklervollmacht). Dieser wendet sich später an das VU und fordert sämtliche Beiträge womöglich von mehreren Jahren wieder ein. Vor diesem Zenario möchte sich der Versicherer schützen und fordert per sofort immer eine vom Kunden unterschriebene Änderung der Bankverbindung oder verlangt eine Bankvollmacht des VN in der das VU namentlich besser noch mit der der Versicherungsvertrag benannt wird.
Das bedeutet für den Makler eine schier unmögliche Bearbeitung. Wer kann uns in dieser Angelegenehit Informationen zur Verfügung stellen die über das BGB und HGB hinausgegehen und eher das Bankengesetz näher beleuchten?

[Name ausgeblendet]

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