Erstzulassung und Neuwertentschädigung in Kaskoversicherung

08.04.2005 07:50:13

Werte Kollegen,
in den letzten Tagen führte ich eine interessante Diskussion mit einem Kaskoversicherer wie folgt:

Kunde erwirbt aktuell ein Fahrzeug vom Händler mit folgenden Daten:
Erstzulassung auf den Händler am 23.12.2005, akt. KM-Stand 10 km.

Der Händler weist den Kunden nun verstärkt darauf hin - mit Hinweis auf aktuelles Urteil vom BGH (AZ VIIIZR109/04), daß es sich trotz der kurzfristigen Zulassung um einen Neuwagen handelt und nicht um einen Gebrauchtwagen.

Uns interessierte die Sachlage in Bezug auf die Neuwertentschädigung bei einem Kaskoschaden in den ersten 6, bzw. ersten 12 Monaten nach Erstzulassung. Hier nehmen wir Bezug auf die Tarifbedingungen der VHV mit Stand 01.10.2004 §13 Abs. 2. Die Regelung zwölf Monate gilt in dem Exklusivtarif.

Bei der Versicherung (hier VHV) wurde nun von uns angefragt, wie sich dies auf die Neuwertentschädigung in den ersten 6 Monaten - bzw. 12 Monaten - auswirkt bei einem entsprechenden Kaskoschaden.
Frage: Greift die Neuwertentschädigung, bzw. wird der Kunde wie der Erstbesitzer eingestuft und wenn ja, ab welchem Zeitpunkt beginnt dann die Frist der Neuwertregelung (ab tatsächlicher Erstzulassung oder ab Zulassung auf den Kunden)?
Hierdurch wurde nun eine Diskussion entfacht, die sogar uns überraschte.

Fazit des VR, dem wir bisher auch folgen können:
- Bei einer Tageszulassung über wenige Tage wird das Fahrzeug als Neuwagen und der Kunde als Erstbesitzer anerkannt. Die Neuwertentschädigung würde dann ab dem Tag der "Erstzulassung" greifen.
- Sollte das Fahrzeug allerdings als Vorführwagen durchgehend zugelassen gewesen sein, dann greift die Regelung nicht, da der Zeitraum zu lang ist. Der Kunde wird dann doch als Zweitbesitzer eingestuft, da das Fahrzeug über einen längeren Zeitraum einen "Vorbesitzer" hatte.

Meine Frage an die Teilnehmer der Liste: Haben Sie gleiche oder anderslautende Kenntnisse bzw. wie sehen Sie die Sachlage.

Mit freundlichen Grüßen

[Name ausgeblendet]

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