Haftpflicht- oder Gebäudevers-schaden?

12.10.2017 16:58:03

Guten Tag werte Kollegen,

folgender Schadenfall:

ein Mieter vergisst den Ablaufschlauch seiner Waschmaschine in die Badewanne zu legen, wohin er sonst seine Waschmaschine entwässert.

Daraufhin läuft das Wasser durch das Gebäude und richtet einige Schäden an.

Der informierte Privathaftpflichtversicherer des Mieters stellt sich quer und verweist auf die Gebäudeversicherung, die ja dann Regress nehmen könne.

Vielleicht verstehe ich was nicht aber sind denn Schäden durch bestimmingswidrig austretendes Leitungswasser in der Gebäudeversicherung auch dann versichert, wenn keine Beschädigung des Leistungsnetzes z.B. Rohbruch oder Lochfraß
vorliegt?

Ich bin für jeden Tipp dankbar,

Ihr

[Name ausgeblendet]

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12.10.2017 17:33:08

Hallo Herr [Name ausgeblendet],

grundsätzlich liegt zunächst ein Lw-Schaden (bestimmungswidrig ausgetretenes
Lw) vor. Da der Mieter mittels seiner Nebenkostenumlage quasi
Mitversicherungsnehmer bei der GebäudeVs. ist, hat er auch Anspruch auf
Regulierung durch diese. Unabhängig davon hat auch der Gebäudeeigentümer
Anspruch auf Regulierung. Hier gilt der Rechtsgrundsatz: EigenVs. vor
FremdVs.
Ob und inwieweit die GebäudeVs. dann beim Verursacher, resp. dessen PH
Regress nimmt, entscheidet allein diese. Da hier eine sog. DoppelVs.
vorliegt würden beide Vs je zur 50% leisten müssen, aber die PH braucht auf
ihren Anteil nur den Zeitwert ersetzen. Da bleibt nur relativ wenig bei der
PH hängen und die gebäudeVs. muss bist zum Wiedererstellungswert
"auffüllen". Der Aufwand ist bei der GebäudeVs recht hoch, um diesen
geringen Betrag bei der PH einzuwerben. Deshalb findet sowas auch kaum
statt. Da erhöht man lieber später mal die Prämie...

Mit Gruß

[Name ausgeblendet]

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13.10.2017 10:36:33

Sehr geehrter Herr [Name ausgeblendet],

Ich verstehe Ihren "Wald vor lauter Bäumen" aber es sind in der
Gebäudeversicherung immer auch Nässeschäden versichert!
Rest siehe Mail des H. Peters.

Ich verbleibe mit freundlichen Grüßen

[Name ausgeblendet]

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13.10.2017 12:43:20

Guten Tag werte Kollegen,

es stimmt schon, dass Nässeschäden durch bestimmungswiedrig ausgetretenes Wasser in der Gebäudeversicherung versichert sind.

Wenn jedoch ein versehentlich falsch gelegter Waschmaschinenschlauch die Ursache ist, dann stellt sich die Frage ob das wirklich bestimmungswiedrig ist. Denn der Schlauch hat ja seine Bestimmung erfüllt, die Entwässerung der Waschmaschine (Dank an Herrn [Name ausgeblendet]der IGVM für diese Interpretation).

Aufgrund eines mehr als fahrlässigen Augenblickversagens des Mieters floss das Wasser jedoch nicht in den Syphon. Hinzukommt dass er obendrein noch währendessen das Haus verlassen hatte, wäre er in der Wohnung geblieben, hätte der Austritt rechtzeitig bemerkt werden können.

Beides für mich Indizien die klar für einen Mietsachschaden in der PHV sprechen.

Wie sehen sie das?

Beste Grüße,

[Name ausgeblendet]

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13.10.2017 13:14:34

Hallo Herr [Name ausgeblendet],
alle Ihre Argumente sind nachvollziehbar, dennoch bleibt es bei einem
Gebäudeschaden. Das ist längst höchstrichterlich mehrfach bestätigt. Siehe
auch meine Vormail.

Es ist auch grundsätzlich für den Gebäudeeigentümer besser die Gebäudevs. in
Anspruch zu nehmen, da eben hier - im Gegensatz zu der PH - der
Wiedererstellungswert bezahlt wird.

Übrigens müsste der Gebäudeeigentümer sogar den Nachweis erbringen, dass der
Mieter (VN der PH???) schuldhaft gehandelt hat. Das ist nicht immer einfach,
wenn z.B. behauptet wird, dass nicht der Mieter, sondern eine andere Person
dafür verantwortlich sein soll (Verursacherprinzip).

Um noch einen drauf zu setzen: der Mieter kann sogar Mietminderung geltend
machen und dies obwohl er u.U. den Schaden selbst verursacht hat!

Gruß

[Name ausgeblendet]

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13.10.2017 15:16:04

Guten Tag zusammen,

der Mieter hat vielleicht, andere mögen sagen sicherlich, grob fahrlässig gehandelt, nichts desto trotz ist das Wasser bestimmungswidrig ausgetreten. Die Bestimmung des Wassers war es in den Abfluss zu fließen und nicht quer durchs Haus. Dass das Wasser aus dem Schlauch heraus sollte, das würde ich nicht als seine Bestimmung ansehen oder nur Teil seiner Bestimmung. Vielleicht gehört es dazu, aber die eigentliche Bestimmung war der Abfluss.

Damit liegt meiner Ansicht nach wieder die Entscheidung bei den Versicherungsgesellschaften. Der Gebäudeversicherer muss zahlen und ob er in Regress geht, ist das eine Sache. Da er für die Neuwerterstattung zuständig ist, bedeutet dies, dass der Gebäudeversicherer aber in jedem Falle involviert sein wird.

Viele Grüße

[Name ausgeblendet]

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