Kündigung

27.10.2016 14:25:04

Hallo Kollegen,

innerhalb eines Gebäudeantrages wurden die beiden Eigentümer von einem
Eigentümer als Antragssteller

eingetragen und nur von Ihm wurde der Antrag unterschrieben. Es fehlt
also die Unterschrift des anderen Eigentümers. Irgend eine Vollmacht

liegt der Gesellschaft nicht vor. Kann nun die Gesellschaft die
Kündigung zurückweisen mit der Begründung, es fehlt die
Kündigungsunterschrift des anderen VN?

Vielen Dank!

Mit freundlichen Grüßen

[Name ausgeblendet]

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27.10.2016 14:30:00

Hallo Kollege,

habe auch so einen Vertrag im Bestand. 2 VN und 1 Unterschrift. Der Vertrag kann nur geändert werden, wenn beide schriftlich zustimmen. Da die beiden nicht mehr miteinander kommunizieren, läuft der Vertrag ohne Änderungsmöglichkeiten weiter. Hat auch Vorteile.

Glück auf!

[Name ausgeblendet]

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27.10.2016 14:31:42

Hallo Herr [Name ausgeblendet],

Wenn beide als VN eingetragen sind, dann müssen auch beide die Kündigung
unterschreiben.
Beim Antrag dito.

VG,

[Name ausgeblendet]

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27.10.2016 15:11:05

Hallo Herr [Name ausgeblendet], Hallo Herr [Name ausgeblendet],

das ist es ja. Im Antrag der Basler, über MLP, hat nur ein VN
unterschrieben. Meines erachten

hätte der Antrag so nicht angenommen werden dürfen. Denn es lag keine
Vollmacht des VN oder eines Maklers vor.

Das Gespräch mit der Kollegin, war recht einseitig...normale Praxis,
machen wir immer so,,! Wir denken, dass der Makler schon eine Vollmacht
hat...! Wie bitte.....wenn der Makler

unterschrieben hätte, dann ok...aber es war der eine VN. Na ja ich bat
um die genau rechtliche Grundlage der Kündigungsrückweisung. Des weiteren

bat ich um die Vollmacht, dass der eine VN für den andren Unterzeichnen
kann.

Mal sehen...

Was sagt das BGB aus?

Danke

[Name ausgeblendet]

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02.11.2016 09:32:12

Sehr geehrter Herr [Name ausgeblendet],

zunächst liegt die Frage vor, ob der Vertrag wirksam zu Stande gekommen ist.
Stichworte: "Vollmachtsloser Vertreter" und "stillschweigende Genehmigung"

Wenn der Vertrag wirksam geschlossen wurde dann müssen beide kündigen,
entweder durch Unterschrift oder aber durch Vollmacht.

Andernfalls ist er rückabzuwickeln und der vollmachtslose Vertreter hat ein
Haftungsproblem.

Mit den besten Grüßen

[Name ausgeblendet]

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02.11.2016 11:14:14

Sehr geehrter Herr [Name ausgeblendet],

hatte mich schon gewundert das Sie nichts schreiben...vielen Dank erst mal!

Ja leider scheint es so zu sein, dass ein wirksamer Vertrag zustande
gekommen ist. Dazu

hab ich einen seitenlangen Brief mit BGBs und § von dem Hausrechtsanwalt
bekommen. Ich muss ehrlich gestehen, ich

würde die angeführten § (133 BGB, §164, §177Abs. 1BGB, dazu §174 BGB )
anders interpretieren. Auch den Hinweis eines Kollegen,

ich möge es prüfen ob der Tatbestand " auf fremde Rechnung" vorliegen
könnte. (noch nicht abgeschlossen)

Das alles für ein Mietshaus....egal da die Basler die Kündigungsfrist um
einen Monat verlängert hat.

Es liegt nun eine Vollmacht vor und allen danke ich für die direkte und
indirekte Hilfe!

PS. die erste Kündigungsrückweisung, von der Gesellschaft, kam bei mir
nach 14 Tagen an ( §242 BGB, Urteil vom 18.10.2001 vom OLG Karlsruhe)

Mit freundlichen Grüßen

[Name ausgeblendet]

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