Rechtsschutzversicherung für Rückabwicklung nach Widerruf

27.04.2015 14:57:24

Hallo Listenteilnehmer,

derzeit und wohl noch einige Jahre lang stehen viele Fälle wegen des
"ewigen" Widerufsrechts bei Lebensversicherungen aufgrund fehlerhafter
Widerrufsbelehrung für 1995 bis 2007 abgeschlossene Versicherungen an.
Hierfür wäre es hilfreich, noch vorher Rechtsschutzversicherungen
abzuschließen - es besteht Interesse bei Anwälten, dass deren (künftige)
Mandanten eine Rechtsschutzversicherung hierfür haben.

Der BGH hat mit Beschluss vom 17. Oktober 2007 - Az.: IV ZR 37/07 - und
Urteil vom 24. April 2013 - Az.: IV ZR 23/12 - bestätigt, dass für den
Zeitpunkt des Eintritts des Rechtsschutzfalles der Verstoß entscheidend ist,
welchen der Versicherungsnehmer seinem Vertragspartner anlastet. Dies sei
jedoch nicht die Verwendung der fehlerhaften Widerrufsbelehrung bei
Abschluss, vielmehr der Umstand, dass die Versicherung sich pflichtwidrig
weigert, einen Widerruf zu akzeptieren, oder über die nach Widerruf mit
allen versicherungsmathematisch zu berechnenden Nutzungen herauszugebenden
Beiträge Streit entsteht.

Dies kann auch noch Jahre nach Versicherungsbeginn und sogar nach Kündigung
und Rückkauf eintreten, da auch dann noch der Widerruf möglich ist.
Entscheidend ist daher nur, ob zum Zeitpunkt des Widerrufs eine ggf.
vertraglich vereinbarte Wartefrist der RSV abgelaufen ist, und der
Versicherungsfall selbst grundsätzlich in der RSV enthalten ist.

Da ein Makler lediglich seinem Kunden gegenüber, aber nicht gegenüber dem
Versicherer verpflichtet ist, sollten keine Bedenken bestehen.

Die betroffenen Anwaltskanzleien wären interessiert, eine Liste der Makler
zusammenzustellen, die entsprechende RSV (möglichst ohne Wartezeit) auf
Anfrage deren Mandanten vermitteln. Daraus würden dann jeweils Makler dem
Mandanten benannt werden, so dass er sich an diesen wenden kann. Oder -
besser - der (künftige) Mandant wird dem Makler benannt (über einen Lead),
ohne bereits Mandant des Anwalts zu sein, nach Anmeldung über ein
Informationsportal.

Es sollten möglichst viele verschiedene RSV gewählt werden und sich um eine
gewisse nicht zu geringe Anzahl Makler handeln, um die weiteren Abschlüsse
nicht zu behindern, wenn nach der evtl. Wartezeit die ersten
Versicherungsfälle bei den RSV auftreten.

Insgesamt ist wöchentlich mit bis zu mehr als 500 Interessenten zu rechnen.

Hat jemand eine Anregung oder Interesse?

Schöne Grüße

[Name ausgeblendet]

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27.04.2015 15:39:14

Derzeit erreichen mich (und sicher auch die Kollegen) fast wöchentlich
Aquiseanrufe von RA-Kanzleien (!), die ein entsprechendes Urteil zu
Immobilienkrediten dazu nutzen wollen günstig umzuschulden und mich als
Vermittler um Empfehlungen von potentiellen Mandanten bitten!
Schon bizarr was der Markt für Blüten treibt - da wird Mal wieder das Kind
mit dem Bad ausgeschüttet.

Sehr ernsthaft:
Das wird brutale Folgen zunächst für die Produktanbieter haben und in Folge
für die Kunden.
Wobei zumindest bei Kapitalanlagen auf Anbieterseite längst die Folgen
gezogen worden sind.
Es gibt fast nirgends solchen Rechtsschutz mehr ...

Mit den besten Grüßen

[Name ausgeblendet]

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27.04.2015 16:44:04

Hallo Herr [Name ausgeblendet],

es geht hier nicht um den Widerruf von Darlehen, sondern von
Lebensversicherungen - Versicherungsverträge sind doch in den meisten RSV
noch enthalten, oder?

Und wenn ein Kunde durch Rückzahlung der Beiträge zzgl. der von Versicherer
gezogenen Nutzungen bis zu mehr als dem doppelten als bei einem ggf. schon
vorgenommenen oder anstehenden Rückkauf bekommt, wie soll sich denn da ein
Makler verhalten, der NUR seinem Kunden gegenüber verpflichtet ist?

Die Folgen für alle kommen doch eh, egal ob Sie Ihrem Kunden vorher noch
etwas Gutes tun, oder es ihm vorenthalten, aus Rücksicht auf ich weis nicht
wen alles.

Lassen Sie denn Ihre Kunden bei Immobiliendarlehen die hohen Zinsen weiter
zahlen, obwohl diese bei Widerruf sogar für die Vergangenheit
zurückzuerlangen wären?

Schöne Grüße

[Name ausgeblendet]

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27.04.2015 17:06:02

Ein Nachtrag zum Nachdenken / Schmunzeln:

Den Rechtsstreit zahlt in aller Regel der Unterlegene.
Das Kostenrisiko für den Kläger liegt bei der Diagnose
"100-prozentige-Erfolgsaussicht" rechnerisch bei exakt 0 Prozent.

Erwähnt sei auch, dass geschäftstüchtige RAe kostenlose Prüfung anbieten.

Wozu also der RS ...
... Gibt es etwa einen Haken ...
... Honi soit quy mal y pense ! ;)

Mit den besten Grüßen

[Name ausgeblendet]

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27.04.2015 17:53:27

Hallo Herr [Name ausgeblendet],

die Fälle, die Rechtsanwälte übernehmen, haben niemals 100%ige
Erfolgsaussicht, auch die geprüften nicht. Das gibt es bei Gericht NIEMALS!

Ich hatte neulich einen Fall, wo der VN sagte, er habe die
Widerrufsbelehrung nie bekommen. Also ganz klar: 100 % Erfolgsaussicht,
oder?

Im Prozess irgendwann legte dann der Versicherer eine solche Belehrung vor,
die der VN bekommen haben soll, stets mit den Unterlagen, die er
zweifelsfrei zeitgleich bekommen hatte.

Dann fiel dem Anwalt des VN auf, dass auf der Widerrufsbelehrung ein
Versicherer angegeben war, den es bei Antragstellung unter diesem Namen noch
gar nicht gab, meinte etwas von Prozessbetrug, und man einigte sich ganz
rasch.

Im Übrigen gehen diese Fälle (fast) niemals mit einem Urteil aus, sondern
mit einem Vergleich, und da bleiben regelmäßig Kosten für den Kläger
anteilig.

Ferner ist der Anwalt schon interessiert, sein Honorar zeitnah von der RSV
zu bekommen, und viele Kläger mögen ungerne in Vorleistung treten, selbst
wenn ihnen beste Erfolgsaussichten gegeben würden. Mandanten-Akquise mit
Zahlung durch RSV ist schon deutlich leichter, als wenn der Mandant selbst
einen Vorschuss zahlen muss, und es sich dann vielleicht nochmal überlegt.

Ohne RSV gibt es allerdings noch das Modell der "Prozessfinanzierung" mit
z.B. 50 % Erfolgsbeteiligung des VN. Aber 100 % mit RSV sind halt doch
besser.

Schöne Grüße

[Name ausgeblendet]

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27.04.2015 18:07:41

Sehr Herr [Name ausgeblendet],

ich hatte doch eine eindeutige Aussage zu Kapitalanlagen (und nicht zu
Krediten) getroffen.
Haben Sie die überlesen?
Oder fallen bei Ihnen Lebens- und Rentenversicherungen nicht unter
Kapitalanlagen?

Als Makler stellt sich bei mir die Frage was meinem Kunden ein möglicher
Widerruf bringen soll:
Wer belehrt meinen Kunden über steuerliche Auswirkungen?
Welchen Sinn macht es in neue Policen zu switchen?
Welche alternativen Anlagen stehen mit welchen Risiken und Chancen zur
Verfügung?
Bekommt sofern von Relevanz der Kunde mit Stand Heute (Gesundheitszustand)
überhaupt noch einen Risikoschutz und wenn ja zu welchen Preis?

Will meinen:
Bevor entschieden wird ob ein Widerruf wirtschaftlich sinnvoll ist sind eine
Menge Fragen zu beantworten und in aller Regel kann man nicht mit Fakten,
sondern nur mit Szenarien arbeiten.
Die Wahrscheinlichkeit dabei Geld zu wechseln oder gar vom Regen in die
Traufe zu kommen ist für den bisher vertragstreuen Versicherten keinesfalls
als gering zu bezeichnen.
Sicher ist nur eines:
Geld verdienen dabei RAe und Gutachter - und das mit standardisierend
Vorgängen sogar recht einfach:
Der Volksmund sagt dazu "Geld drucken".

Meine bescheidene Meinung:
Das erinnert mich an Strukturvertriebe und deren Geschäftsmodelle.
Und die lehne ich - wie ich meine - aus guten Gründen ab.

Eine Nutzengruppe habe ich vergessen:
Diejenigen, die ihre Verträge nicht erfüllt haben, die können so noch einen
Nachschlag bekommen.
Und den zahlen bei einem dermaßen systematisierten und auf große Stückzahlen
angelegten Prozesszahlen die Vertragstreuen - das ist leider auch Nichts
Neues und auch das kann meinen Gefallen nicht finden.
Zumal es in den Fällen um vergleichsweise geringe Beträge geht und so die
Kostensituation solcher Prozesse auch bei größeren Beträgen den Nutzen der
Klage öfters überwiegt ...
... wie gesagt, hier geht es nicht um Einzelfälle, sondern um Serienprozesse
und eine entsprechende maschinelle Abwicklung bei der Versicherte sobald die
Maschinerie angelaufen ist nur noch stört!

Mit den besten Grüßen

[Name ausgeblendet]

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27.04.2015 18:16:07

Sehr geehrter Herr [Name ausgeblendet],

genau um diese "Feinheiten" ging es mir (und ein paar andere mehr sind auch
sofort eingefallen).
Vergleiche erfreuen Richter (kein Urteil schreiben, keine schlechte Quote
durch aufgehobene Urteile) und natürlich die beteiligten RAe (wegen der
deutlich(!) höheren Gebührensätze).

Das Üble an solchen Prozesslawinen sind wie gesagt deren Folgen:
Das Risiko ist nicht mehr zu von den Versicherten akzeptablen Prämien
kalkulierbar und Schwupps bekommt kein Versicherter mehr in dem Bereich
Rechtsschutz.
Und das ist übel für die Versichertengemeinschaft!

Mit den besten Grüßen

[Name ausgeblendet]

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27.04.2015 18:58:25

Hallo Herr [Name ausgeblendet],

wenn Sie als Makler einen Kunden haben, dem gegenüber Sie (NUR?)
verpflichtet sind, was interessiert Sie denn dabei die
Versichertengemeinschaft, wenn der Kunde zu deren Vorteil einen Nachteil
erleiden müsste? Sind Sie gegenüber Ihrem Kunden oder gegenüber der
Versichertengemeinschaft in der Pflicht, oder kann eine Abwägung zwischen
beiden dazu führen, dass Sie für Ihren Kunden nicht das Beste tun?

Ich meine, dass Sie die Folgen für die Versichertengemeinschaft bedauern
kann nicht dazu führen, dass Sie bei Ihrem einzelnen Kunden zu dessen Nutzen
sich nicht auch zu deren Nachteil einsetzen.

Schöne Grüße

[Name ausgeblendet]

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27.04.2015 19:20:26

Hallo Herr [Name ausgeblendet],

bei mir fallen Lebens- und Rentenversicherungen nicht unter Kapitalanlagen.

Und ich glaube auch nicht, das ein Makler einem Kunden, der einen Streit mit
seiner Lebensversicherung hat, sagt, das es sich leider um eine
Kapitalanlage handelt, und Kapitalanlagen bei seiner RSV leider
ausgeschlossen seien.

Niemand den ich in diesem Zusammenhang kenne, will in neue
Lebensversicherungen wechseln - Ausnahmen sind denkbar. Aber es gibt
natürlich Finanzvertriebe, die ihren Kunden durch Widerruf etwas gutes tun
wollen, und das erhöhte Kapital - oft bis zu mehr als dem doppelten des
normalen Rückkaufswertes - woanders neu anlegen. Diese werden dann das
Beratungsrisiko tragen müssen - das tun sie auch.

Die meisten Fälle sind aber ohnehin bereits gekündigte und rückgekaufte
Lebens-/Rentenversicherungen - hier geht es nur noch um einen Nachschlag von
in der Regel mehr als 50 % bis zu mehr als 100 % des Rückkaufswertes.

Selbstverständlich zahlen das die übrigen Versicherten. Bei vielleicht
50.000 erfolgreichen Widerrufsfällen je Jahr und durchschnittlich 20.000 EUR
Nachforderung kostet das aber gerade mal 1 Mrd. EUR im Jahr oder rund 0,1 %
der Kapitalanlagen - das ist allenfalls ein Zehntel von dem, was Draghi im
Jahr kostet. Das ist praktisch vernachlässigbar.

Schöne Grüße

[Name ausgeblendet]

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27.04.2015 19:56:18

Sehr geehrter Herr [Name ausgeblendet],

ein Makler hat die Pflicht seinen Kunden mit bestehendem Vertrag umfassend
zu beraten.
Dazu habe ich eine Reihe von relevanten Fragen gestellt, auf keine davon
sind sie eingegangen, wie kommt es?
Haben Sie nur Antworten, die ihrer Geschäftsidee abträglich wäre? ;)

Wir könnten uns jetzt noch darüber unterhalten welche Pflichten den Makler
treffen, wenn ein Kunde in der Vergangenheit mit oder gar gegen den
Ratschlag des Maklers seine Lebensversicherung gekündigt hat und jetzt noch
auf einen kleineren oder größeren Nachschlag hofft.
Nota bene:
Es besteht kündigungsbedingt kein LV-Vertrag mehr und auf welcher Grundlage
jetzt ein Beratungsanspruch des Kunden gegen den Makler beruhen könnte
dürfen Sie gerne unter den verschiedenen Voraussetzungen und Gesichtspunkten
ausführen.
Aber auch das Thema haben Sie nicht aufgegriffen.

Sie führen unverändert einen "Kundennutzen" und eine "Maklerpflicht" auf,
beide wurden konkret hinterfragt und es wurde darauf verwiesen, dass ein
Nutzen nur in Einzelfällen vorliegen dürfte und in nicht selten der Schaden
für den Versicherten deutlich höher liegen könnte als der Nutzen.
Gegenargument von Ihnen: Keines, s.o.!

Zu den Hinweisen auf die strukturierte anwaltliche und gutachterliche
Massenabfertigung zum Wohle der anwaltlichen und gutachterlichen
Brieftaschen vermeiden Sie auch jede Aussage.
Gegenargumente bis dato: Keines!

Meine ganz klare Meinung bis dahin:
Auf die strukturierte anwaltliche Aquise hatte ich im Zusammenhang Kredite
und BGH-Urteil zum Widerrufsrecht hatte ich hingewiesen.
Jetzt kommen Sie und versuchen mit zwei einfach zu durchschauenden
Argumenten RA-Kanzleien mit willigen Vermittlern zu füttern, wörtlich:
"Die betroffenen Anwaltskanzleien wären interessiert, eine Liste der Makler
zusammenzustellen, die entsprechende RSV (möglichst ohne Wartezeit) auf
Anfrage deren Mandanten vermitteln."
Es sollten möglichst viele verschiedene RSV gewählt werden und sich um eine
gewisse nicht zu geringe Anzahl Makler handeln, um die weiteren Abschlüsse
nicht zu behindern, wenn nach der evtl. Wartezeit die ersten
Versicherungsfälle bei den RSV auftreten.
Insgesamt ist wöchentlich mit bis zu mehr als 500 Interessenten zu rechnen."

Wenn ich als RA und/oder Sachverständiger mit so einer "Geschäftsidee"
antreten würde, dann würde ich geeignete Versicherer in Ruhe ausbaldowern
und mich dann an große Vertriebe wenden, die haben das Volumen und machen
bekanntlich (fast) Alles für Geld.

Über eine Liste wie diese würde ich nicht gehen, zum einen liest hier die
ganze Branche mit und ist vorgewarnt, was kontraproduktiv für ihre
Geschäftsidee ist, und zum anderen stehen viele kleine und mittlere Makler
nicht auf solches Geschäftsgebaren.

Und jetzt kommt es ganz dick:
Sie schildern ja sehr genau die Umstände:
Es gibt keine Erfolgsgarantie, gegenteilig wird mit Vergleichen gerechnet.
Will meinen: Aus der eigenen Tasche geht das Modell im Schnitt nach hinten
los, d.h. gutem Geld wird im Schnitt schlechtes hinterhergeworfen.

Der willige Makler vermittelt auf eigenes Risiko und weiß Dank ihrer
detaillierten Beschreibung auch, dass die Empfehlungen von RAen kommen.
D.h. hier wurde vorgeprüft und Dank Massenverfahren wissen die RAe auch
genau wo es zum Streit kommen wird und wo nicht.
Will meinen: Im Zeitpunkt der Antragsstellung ist anders als von Ihnen
dargestellt der Schaden bereits vorprogrammiert!
Und jetzt können wir über die rechtliche Bewertung solcher Vermittlungen
nachdenken:
Musste der Vermittler um die vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung wissen
(wohl ja), wird der Versicherer leistungsfrei und wenn ja was ist mit der
Courtage!
Haut der RA den Vermittler in die Pfanne, macht das Versicherer?

Suchen sich für solche in meinen Augen erkennbar krummen Geschäfte die dafür
geeigneten Duos aus Vertriebsvorständen von Versicherern nebst Vermittlern
(Göker & co) und lassen Sie uns redlichen Vermittler und Versicherer mit so
etwas unbehelligt!
Es ist schon schlimm genug, was die Herren im Bereich KV und LV angestellt
haben und wie man in Folge den Gesetzgeber eingelullt hat um die Schäden
solcher Vertriebe zu solidarisieren.

Mit den besten Grüßen

[Name ausgeblendet]

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27.04.2015 20:29:05

Sehr geehrter Herr [Name ausgeblendet],

Zu Ihrer Aussage:
"bei mir fallen Lebens- und Rentenversicherungen nicht unter
Kapitalanlagen."

Mein Vergleichsprogramm trifft im Bereich Rechtschutz klare Aussagen zum
Thema Kapitalanlagen:

"Kapitalanlegerklagen
Frage: Verzichtet der Anbieter bedingungsgemäß ausdrücklich auf den
Ausschluss von Kapitalanlegerklagen?"
Erläuterung:
Kapitalanlegerklagen werden von vielen Anbietern vom Versicherungsschutz
ausgeschlossen, da solche Einsprüche deutlich zugenommen haben und damit
verbundene Prozesse sehr kostenintensiv sind. Durch einige Anbieter werden
aber auch diese Risiken versichert."

Im Einzelfall finden Sie dann z.B. solche Antworten:
"Ja, Geldanlagen auf Giro-, Spar-, Festgeld u./od. Tagesgeldkonten, Renten-
u. kapitalbildende Lebensversicherungen mit Garantiezins, Kapitalanlagen im
Rahmen vermögenswirksamer Leistungen."
oder
"Ja. Mit Ausnahme fremdfinanzierte Anlagegeschäfte."

Sie können also ihre Lücke grundlegender Art somit vollkommen kostenlos
nachbessern. ;)

Zu meiner von Ihnen angesprochenen beruflichen Praxis:
Solche (u.a.m.) neutralen Informationen sind bei mir schon seit bald 2
Jahrzehnten Standard.
Und ich gehe davon aus, dass das viele seriöse Kollegen genauso oder ähnlich
handeln.
Und das gilt auch und zu allererst bei der Vermittlung von Lebens- und
Rentenversicherungen.

Der Flurschaden durch unseriöse Vertriebsvorstände und Vermittler wird
sicher nicht durch die Fließbandarbeit dazu passender RA-Fabriken
(Stichwort: Abmahnanwälte, da sind schon einige die Lizenz losgeworden und
einige sogar wegen Betruges verurteilt worden) nicht besser oder gar
geheilt, sondern nur ausgeweitet.
Auch wenn Sie das ganz offensichtlich nicht wahrhaben wollen.

Sorry, für Ihr aktuelles Ansinnen fehlt mir jedes Verständnis und ich kann
nach allem was Sie dazu gepostet haben nur missbilligen und die KollegINNen
davor warnen.
Ganz offensichtlich sind Sie in Ihrer Kernkompetenz nicht mehr ausgelastet
und suchen aktuell (das ist jetzt der zweite Hinweis) nach neuen
Geschäftsfeldern ...
Die Zahlen und Verdienstmöglichkeiten werden bei Ihnen immer größer, auch
das kennt man von Vertrieben und deren Methoden.

Und damit bin ich raus aus dieser unleidlichen Geschichte.

Mit den besten Grüßen

[Name ausgeblendet]

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27.04.2015 21:13:06

Hallo Herr [Name ausgeblendet],

es ist wohl tatsächlich erstmal etwas für große Vertriebe. Aber was ist,
wenn ein Vertrieb bei einem RSV-Versicherer binnen kurzer Zeit hunderte
gleichgelagerter Leistungsfälle hat?

Da es nur um die Vermittlung der RSV geht und der Makler nichts von den
Hintergedanken des VN und sonstigen Umständen erfährt, auch der Widerruf
noch nicht einmal erklärt ist, muss der Makler sich auch keine Gedanken
darüber machen, was er sonst davon hält. Die LV - ob gekündigt oder nicht -
und die Folgen des Widerrufs gehen den die RSV vermittelnden Makler bei der
RSV-Vermittlung nichts an - er erfährt davon auch dabei nichts. Daher sind
Ihre Fragen, die auf die Hintergründe zielen, für meine Anfrage wohl völlig
irrelevant und derzeit in diesem Zusammenhang nicht zielführend.

Für die Vermittlung nur der RSV braucht dies kein Makler zu wissen. Mehr als
umfassend zur RSV beraten wird nicht erwartet.

Ob irgendjemand was daran verdient, oder welche Vertriebe etc.
dahinterstecken, muss ihn auch nichts angehen. Vielleicht besser, er weis es
gar nicht, wenn er vermittelt. Dafür, dass er haftet, wenn nachher in der
RSV Rechtsstreitigkeiten mit Lebensversicherern ausgeschlossen sind, muss er
auch nicht vorab wissen, warum dies enthalten sein sollte.

Wo sich eine Anzeigepflichtverletzung ergeben könnte, nur weil der VN mal
sich eine website zum Widerruf angesehen hat und in Erwägung zieht, dies
wahrzunehmen, sehe ich nicht. Der Makler, der davon nichts weis, muss sich
daran ohnehin nicht stören.

Oder fragen Makler bei Antragsaufnahme ihre Kunden nach solchen möglichen
Erwägungen?

Wie der RSV-Versicherer sich gegen den Abschluss solcher Verträge absichern
könnte, kann ich auch nicht erkennen - sie werden doch wohl einfach zunächst
unbemerkt in seinen Bestand einsickern. Das kann er m.E. nicht mal
verhindern, wenn er weis, was ihn erwartet, oder wenn die ersten
Leistungsfälle schon auftreten, es sei denn, er stellt das Neugeschäft ganz
ein. Ich halte es daher auch für völlig unschädlich, dies hier zu
diskutieren.

Gibt es denn Quellen von Leads für RSV-Anfragen, über die man die Verträge
auf eine Vielzahl Makler verteilen kann? - dann könnten sich die Initiatoren
doch die Kaufpreise der Leads, die die Makler zahlen, mit dem
Leadsgenerator, der die eigentliche Herkunft dann für den Makler nicht mehr
erkennen lässt, teilen.

Was ist denn so ein Lead für eine RSV wert, wenn der Leadslieferant eine
Abschlussgarantie übernimmt, also Leads ohne Abschluss wieder gutgeschrieben
werden?

Schöne Grüße

[Name ausgeblendet]

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27.04.2015 21:25:58

Sehr geehrter Herr [Name ausgeblendet],

es gibt RAe die direkt nach dem Urteil wegen Fluchtgefahr aus dem
Gerichtssaal in Handschellen in die Zelle verbracht wurden.
Weil die eine Reihe von Verkehrsunfällen von Personen abgewickelt haben die
in Versicherungsbetrügereien verwickelt waren.
Die Richter haben da wenig Rücksicht auf die Sachwalterhaftung des RAes
genommen, sie sind davon ausgegangen dass die betroffenen RAe die Muster
hätten erkennen müssen und damit der Beihilfe zum Versicherungsbetrug
schuldig sind.
Nota bene:
Ohne Geständnis und nur aufgrund von Indizien.

Was sie hier ausgeführt haben reicht für einen Profi aus um 1 und 1 zusammen
zu zählen.
Da Sie selbst erkannt und ausformuliert haben welche Risiken vor Gericht
drohen braucht man auch die Risiken nicht zu diskutieren.
Aber das kann ja jeder Kollege [Name ausgeblendet] ...
... der Mensch ist frei und selbst bestimmt. ;)

Mit den besten Grüßen

[Name ausgeblendet]

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27.04.2015 22:25:05

Hallo Herr [Name ausgeblendet],

der Vergleich mit den vorgetäuschten Autounfällen (die nach StGB unter
Versicherungsmissbrauch fallen, den eigenen Begriff des Versicherungsbetrugs
im StGB § 265 alt gibt es nicht mehr) liegt neben der Sache. Es liegt hier
bei Widerruf und RSV kein Fall von (Versicherungs)Betrug vor, wie Sie sich
nach dem StGB unschwer überzeugen können.

Es wird nicht einmal eine Anzeigepflicht verletzt, und dass der Versicherer
beim VN Arglist nachweisen kann, ist abwegig.

Auch der Versicherungsfall ist real (nicht vorgetäuscht) und als
Rechtsstreit mit einem Lebensversicherer nachweisbar, sowie durch dessen
Weigerung der Anerkenntnis und korrekten Abrechnung des Widerrufs
verursacht.

Im Übrigen frage ich mich, wo denn der die RSV aufgrund eines neutralen
Leads vermittelnde Makler (oder der Versicherer) auch nur ahnen soll, dass
der konkrete Kunde sich schon mal mit dem Gedanken eines Widerrufs seiner
Lebensversicherung etwas beschäftigt hat, indem er ganz ohne Anwaltsbesuch
sich auf einer website zum Thema informiert hat.

Man muss doch auch seiner PKV beim Antrag nicht mitteilen, dass man sich
schon mal mit dem Gedanken der Wahrnehmung einer versicherten
Vorsorgeuntersuchung demnächst beschäftigt und darüber im www informiert
hat.

Niemandes Gewissen oder strenge moralische Vorstellung muss also belastet
werden.

Ich hoffe aber doch, dass Leads für RSV inklusive Abschlussgarantie etwas
wert sind, also Makler dafür - (wieviel etwa ?) - zahlen? 50 EUR? Davon 50
% Abgabe durch den Leadsgenerator mal 500 Fälle die Woche wäre mit monatlich
rund 50.000 EUR doch ein nettes Zubrot für den Initiator. Wobei mir die
anderen 50.000 EUR für den Leadsgenerator, der die Leads geschenkt bekommt,
ja eigentlich schon zu viel erscheinen.

Schöne Grüße

[Name ausgeblendet]

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27.04.2015 23:24:59

Sehr geehrter Herr [Name ausgeblendet],

ich überlege mir ob der Abschluss einer Rechtsschutzversicherung zu einem
Zeitpunkt, in dem dem Sachwalter des Antragsstellers (und dessen Wissen muss
dem Antragsteller zugerechnet werden) aus zahlreichen gleichgelagerten
Verfahren klar sein muss dass es zu einer Klage kommen wird, und ob dieser
Sachwalter in Anbetracht seiner Vorprüfungen und seiner Vorerfahrungen
überhaupt davon ausgehen darf dass kein anzeigepflichtiger Tatbestand im
Sinne der Versicherungsbedingungen vorliegt.
Der Mangel "Widerrufsbelehrung" ist doch im Zeitpunkt des Abschlusses der
Versicherung genauso bekannt wie die Haltung des Versicherers zu der
Umsetzung der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Es ist also vorhersehbar,
dass es zum Schadensfall kommt, d.h. wir reden bei Vertragsschluss nicht
mehr über ein ungewisses in der Zukunft liegendes Ereignis.
Ganz im Gegenteil: Alle Fakten liegen in der Vergangenheit, die Tätigkeit
wird nur solange verschoben bis die Deckungszusage vorliegt!

Faktisch:
Rechtlich ist Alles ausgeurteilt, jetzt geht es nur noch darum die
Schadenshöhe zu ermitteln.
Und genau da liegt der Hase im Pfeffer, standardisierte Gutachten hier und
da und jedes Mal richtig Kosten auf beiden Seiten:
Am Ende steht Ihren und den Worten der Branche zu Folge erfahrungsgemäß ein
Vergleich - qui bono?

Egal wie es ausgeht - Gutachter und RAe auf beiden Seiten verdienen so oder
so risikolos und RAe beim Vergleich richtig prächtig:
jedenfalls solange die Rechnung bezahlt wird.
Für diese letzte Unsicherheit spannt man auf Seiten der VN RS-Versicherer
ein - welcher VN würde schon bei ordnungsgemäßer Risikoinformation auf
eigene Kosten klagen wollen ....
... warum wohl?
Richtig:
Wenn ich nicht bezahlen muss, dann trägt sich für mich ein Teilerfolg noch
und ein Misserfolg kostet mich Nichts!

Wie sieht es für die Versicherer aus?
Gelingt es beim Vergleich unterhalb des tatsächlich Anspruchs zu bleiben ist
das ein wirtschaftlicher Vorteil.
Ist der höher als die Kosten ist es ein Gewinn, den man gerne mitnehmen
wird.
So oder so gehen die Kosten zunächst von den erzielten Gewinne ab und wird
im Schwerpunkt durch die Versicherten bezahlt (Überschussbeteiligung).
Kann man die Kosten der Gegenseite (durch Vergleich) durch Prämienerhöhungen
auf die Versichertengemeinschaft RS umlegen ist das Geschäft noch besser.
Das ist kein Zynismus, das ist kaufmännisches Denken moderner Schule.

Wer bezahlt die Zeche?
Zunächst der Mandant, denn er schließt einen Vergleich und kann seine
berechtigten Ansprüche nicht voll durchsetzen.
Dann die Versichertengemeinschaft die das finanziert (Versicherer verwalten
die Solidargemeinschaft und verdienen von Ausnahmen abgesehen daran).
Und dann die Versichertengemeinschaft, die schon jetzt nur noch schwer
Schutz in dem Segment bekommt.
Und natürlich die Versichertengemeinschaft, deren Überschussbeteiligungen
durch solche Aktionen sinken.

Wenn ich also einen Mandanten hätte für den das Urteil von Relevanz wäre
würde ich ihn zu einem redlichen RA und nicht zu einer RA-Fabrik schicken.

P.S.:
Eine Courtageeinnahme von 20 oder 30 EUR pro Vertrag und Jahr rechnet den
dafür erforderlichen Aufwand bei kaufmännischer Vollkostenkalkulation erst
nach Jahren.
Und so alt werden solche Verträge nicht.
Die möglichen strafrechtlichen Risiken und Nebenwirkungen hatte ich ja
bereits angesprochen.
Und die Perspektive wird durch 500 Verträge pro Woche nicht besser, sondern
schlechter.

Mit den besten Grüßen

[Name ausgeblendet]

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28.04.2015 13:46:30

Hallo Herr [Name ausgeblendet],

der Makler weis außer dem Lead für eine RSV vom Kunden erstmal gar nichts.
Wollen Sie jetzt allen Kunden, die eine Lebensversicherung mit womöglich
noch Widerrufsrecht haben oder hatten, keine RSV mehr vermitteln? Oder bei
jedem Kunden, der eine RSV möchte, dies erstmal genau bei jedem konkreten
RSV-Kunden recherchieren? Wohl kaum, und deshalb gehen Ihre Bedenken ins
Leere.

Wenn Sie meinen, dass Sie aufgrund Ihrer Vorerfahrungen bei jedem
betreffenden Lebensversicherungskunden automatisch davon ausgehen müssen,
dass wegen der Widerrufsmöglichkeit ein anzeigepflichtiger Tatsbestand
vorliegt, dürften Sie ja den meisten keine RSV mehr einfach so vermitteln.

Wenn der Mangel der Widerrufsbelehrung dem Versicherer bekannt ist, wie auch
die höchstrichterliche Rechtsprechung, sollte man doch meinen, dass dieser
sich bei Widerruf auch entsprechend verhält - dann gibt es gar keinen
Rechststreit und keinen RSV-Versicherungsfall. Es gibt z.B. durchaus
Versicherer, die von sich aus jüngst nochmal wirksam über das Widerrufsrecht
belehrt haben und die daraufhin erfolgten Widerrufe akzeptiert haben. Es ist
daher nicht nachvollziehbar, wenn Sie den Versicherern unterstellen, dass
diese - und dies auch noch als sichere Tatsache bezeichnen - einfach gegen
besseres Wissen die höchstrichterliche Rechtsprechung ignorieren und damit
einen vermeidbaren RSV-Fall provozieren.

Der Widerruf alleine stellt selbstverständlich noch keinen Versicherungsfall
dar.

Wenn jemand eine RSV abschließt, der vorhat, eine Eigenbedarfskündigung bei
einem Mieter auszusprechen, und gelesen hat, dass 50 % der Mieter dies
widerrechtlich nicht abzeptieren, sondern sich verklagen lassen, würde dies
ja sonst auch eine anzeigepflichtige Tatsache für einen RSV-Abschluss
darstellen, nur als Beispiel.

Man braucht selbstverständlich auch keine Gutachten, wenn Versicherer von
sich aus eine ordnungsgemäße Abrechnung unter Herausgabe der Beiträge mit
allen Nutzungen und ggf. Abzug der Teile zur Deckung des Risikos vornehmen,
wozu sie viel besser in der Lage sind als dies ein Gutachter mit externen
Angaben ermitteln könnte. Auch insofern muss es also keinesfalls zu einem
Rechtsstreit kommen.

Schöne Grüße

[Name ausgeblendet]

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28.04.2015 15:35:50

Herr [Name ausgeblendet],

wenn Sie 50 Vermittler finden, die plötzlich jede Woche 10
Rechtsschutzpolicen verkaufen (Sie sprachen von 500 Fällen wöchentlich),
dann haben wenn das Ding um die Ohren fliegt sehr schnell ein sehr großes
Erklärungsproblem. Wenn dann noch ein RS-Versicherer den hier geführten
Schriftverkehr ausgräbt, dann ist Alles verloren ...
Da werden dann für alle Beteiligten noch so nette Tatbestandsprüfungen wie
"gewerbsmäßig" und vielleicht sogar "Bildung einer kriminellen Vereinigung"
anstehen.

Sollen sich die RAe doch selbst über fragliche Tarife schlau machen und
ihren Mandanten Hinweise geben wo die den passenden Schutz finden.
Vielleicht melden sich ja auch Kollegen direkt bei Ihnen, die die immensen
Verdienstmöglichkeiten unter Inkaufnahme von Abwicklung, kurzer Laufzeit und
Rückabwicklungsgefahr nebst Storno liebend gerne in Kauf nehmen. :D

Ganz persönlich:
Meine Stornoquoten im LV / KV Bereich sind über 2 Jahrzehnte gegen Null, in
den letzten 10 Jahren = Null.
Ja, so etwas gibt es.
Und wenn einer das Geld aus einer KLV plötzlich braucht, dann hat wohl jeder
Makler den Zweitmarkt im Kopf und auf die bis dato besseren Rückflüsse
daraus verwiesen.
Ist Ihnen das Instrument "Policenverkauf" etwa nicht bekannt?

Sehr ernsthaft:
Der "normale" Makler hat kein Problem mit KLV-Stornoserien. Das betrifft in
aller Regel Strukturvertriebe und die haben wiederum in aller Regel Kunden,
die aus Maklersicht uninteressant sind.
Auch wenn Sie das nicht erkennen wollen/können.
Das Beste daran:
Die Zielgruppe von Strukturvermittlern ist für Ihre JA/Nein Rhetorik auch
viel empfänglicher!

Mit den besten Grüßen

[Name ausgeblendet]

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29.04.2015 12:35:58

Hallo Herr [Name ausgeblendet],

Asscompact empfiehlt Maklern, Lebensversicherungsverträge ihrer Kunden auf
ein eventuelles Widerspruchsrecht zu überprüfen.

http://www.asscompact.de/nachrichten/bgh-urteil-makler-sollten-altvertr%C3%A4ge-auf-ein-ev

Ich könnte mir vorstellen, dass Makler, die sich zu laufender Betreuung
verpflichtet haben, später ein Haftungsproblem haben, wenn sie dies
unterlassen.

Ich möchte den Richter sehen, wenn der Makler ihm erklärt, dass er dies aus
Rücksichtnahme auf die vertragstreuen Versicherten unterlassen hat.

Ebenso aber auch, wenn der Makler vor einer solchen Prüfung, noch über die
konkreten Verhältnisse unwissend, sich nicht überzeugt, ob der Kunde für den
Eventualfall bereits eine RSV hat - ggf. diesem eine solche noch empfiehlt.
Natürlich eine, die nicht nur bei einer LV/RV mit Garantiezins, sondern auch
bei einer fondsgebundenen etc. leistet.

Wenn der Makler aber schon weis, dass der Kunde (womöglich) ein
Widerrufsrecht hat, und ihm gerade deshalb keine RSV vermittelt, könnte er
ebenfalls haften, wenn sich - und dies ist ziemlich sicher - später
herausstellt, dass in dieser Phase wegen des noch ungewissen Eintritts eines
Versicherungsfalls eine RSV durchaus noch abschließbar gewesen wäre und auch
geleistet hätte.

Ich denke, Ihre Befürchtungen wird ein Richter später nicht teilen.

Es handelt sich bei dem Tip für den VN, noch eine RSV abzuschließen, weil er
ja eine Lebensversicherung aus der fraglichen Zeit hat, die womöglich noch
widerrufbar ist, was dann vielleicht zu einem Rechststreit mit dem
Lebensversicherer führen kann, wohl kaum um einen anzeigepflichtigen
Umstand.

Ich glaube nicht einmal, dass angesichts 40 Millionen Lebensversicherungen
aus der fraglichen Zeit, von denen vielleicht ein großer Teil eine eventuell
unwirksame Widerrufsbelehrung aufweist (was aber erst im Einzelfall ein
Anwalt später prüfen müsste) eine RSV-Versicherer interessiert, ob der Kunde
eine solche Lebensversicherung hat oder hatte. Was sollte er denn dagegen
tun können - etwa von vornherein alle solche Kunden ablehnen?

RSV-Versicherer werden das Risiko, dass Kunden eine solche eventuell noch
widerrufbare Lebensversicherung haben, angesichts einer mittleren
zweistelligen Millionenhöhe solcher Verträge sehenden Auges laufen müssen -
es macht noch nicht einmal Sinn, dass sie danach fragen oder sich für diesen
Umstand (würde der Makler vielleicht darauf hinweisen) im Mindesten
interessieren. Weil sie ja sonst die Hälfte aller potentiellen VN von
vorherein von der RSV ausschließen würden.

Wie ich schon ausgeführt habe, liegt überhaupt kein unter das StGB fallender
Umstand vor, daher gehen auch diese Befürchtungen fehl. Ich will den Richter
sehen, dem der Makler später im Haftungsprozess erklärt, er habe befürchtet,
sich durch die Vermittlung einer RSV strafbar zu machen.

Es brauchen sich keine Kollegen zu melden, wenn die Kundenadressen einfach
über Leads an viele Makler fließen. Man braucht lediglich einen oder mehrere
Leadsgeneratoren, die die Adressen weitergeben und im Maklermarkt verteilen.
Damit ist es dann für jeden Makler ein normaler Lead - und ich glaube nicht,
dass Makler bei jedem RSV-Interessenten ausforschen, ob dieser zu den 50 %
gehört, die eine eventuell noch widerrufbare Lebensversicherung haben, oder
auch nur irgendwo im Internet schon mal was über das Widerrufsrecht gelesen
hat, samt Hinweis auf das genannte Urteil, wonach der Versicherungsfall bei
der RSV erst mit der Weigerung des Lebensversicherers, den Widerruf
anzuerkennen, eintritt. Somit bis dahin noch für eine spätere Leistung eine
RSV abgeschlossen werden kann.

Wer als Makler auf den Zweitmarkt verweist, ohne auch auf das ggf. weit
lukrativere Widerrufsrecht als Alternative hingewiesen zu haben, haftet
womöglich auch.

Abgesehen davon kenne und berate ich mehrere Investoren im Zweitmarkt, auch
solche, die Versicherungen haben und sogar noch dafür aufkaufen, um
anschließend selbst das Widerrufsrecht auszuüben.

Schöne Grüße

[Name ausgeblendet]

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11.05.2015 14:03:02

Hallo Herr [Name ausgeblendet],

wie Sie dem folgenden Zitat aus Informationen eines Journalisten entnehmen
können, ist der Abschluss einer Rechtsschutzversicherung auch selbst vor
einem geplanten Widerruf auch bei Darlehen recht unproblematisch und zeigt
die gewünschte Wirkung:

"... selbstbenutzte Bestandsimmobilie finanziert, ... können Sie auf die
Deckung einer Rechtsschutzversicherung zurückgreifen ... selbst dann, wenn
... derzeit noch gar keine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen ...
Schadensfall ... ist ... die Weigerung der Bank, den Widerruf des Kunden zu
akzeptieren. ...
erst eine Versicherung abschließen ...dann ...Widerruf ... daraufhin von
der Bank ein Ablehnungsschreiben ... einen unserer Anwälte mandatieren, der
dann ... Deckungszusage ... einholen wird. ... wird zwar die Versicherungen
nicht freuen, aber ...legitim. ... in der Regel schaffen es die
Partneranwälte der IG Widerruf auch, die Deckungszusage ... zu bekommen.
... meisten Versicherungen haben eine sogenannte Wartezeit ... drei Monate,
die Sie ... länger in Ihrem teuren Kredit bleiben ... Vertrag der ÖRAG
...Variante ohne Wartezeit.

... Vorgehensweise ... interessant, wenn abzusehen ..., dass ...
Kreditinstitut keinem außergerichtlichen Vergleich zustimmen wird. ... sind
Sie mit Hilfe einer Rechtsschutzversicherung auch für den Klageweg gerüstet.

Roland Klaus, freier Journalist in Frankfurt am Main und ist Gründer der
Interessengemeinschaft Widerruf (www.widerruf.info).

vgl.:

http://www.finanzen.net/nachricht/private-finanzen/Roland-Klaus-Kolumne-Widerrufsjoker-Wie

Also eigentlich alles klar, oder, auch beim ewigen Widerrufsrecht wegen
fehlerhafter Widerrufsbelehrung bei Lebensversicherungen? Ihren eventuellen
rechtlichen Bedenken könnte man begegnen, indem ein Informationsportal über
einen Journalisten genutzt wird, wie hier aus der Seite www.widerruf.info :

.

"Die Interessengemeinschaft (IG) WIDERRUF ist als Zusammenschluss für
Verbraucher gegründet worden, die von fehlerhaften Widerrufsklauseln und der
Auseinandersetzung mit Banken und Finanzdienstleistern direkt betroffen
sind. ... Deshalb informieren wir zum Thema und wollen als Lobby der
Betroffenen Gehör finden. Fachkundige Unterstützung durch unabhängige
Rechtsanwälte kann dazu beitragen, dass berechtigte Ansprüche von
Verbrauchern nicht abgebügelt werden. ... Stand April 2015 haben diverse
unabhängige Rechtsanwälte rund 2.000 Kreditverträge geprüft, die durch die
IG Widerruf weitergeleitet wurden. Rund 70 Prozent davon wiesen fehlerhafte
Widerrufsbelehrungen auf. Zahlreichen Mandaten haben die Rechtsanwälte im
Rahmen eines Vergleichs zu deutlich niedrigeren Kreditzinsen verholfen. ...
"

Schöne Grüße

[Name ausgeblendet]

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19.06.2015 08:14:01

Sehr geehrter Herr [Name ausgeblendet],

Heute hat der BGH tausende von Kapitalanlegerklagen wegen fehlerhafter
anwaltlicher Musteranträge verworfen.
Link zur FAZ:
http://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/verjaehrung-bei-falschberatung-bgh-verwirft-tausende

Zu dem im Betreff genannten Thema hatte ich mich relativ eindeutig zu
"Anwaltsfabriken" und den dadurch hervorgerufenem Schaden bei
Rechtsschutzversicherten geäußert.
Spannend wird sein zu sehen welche Vermögenschäden die betroffenen Anleger
geltend machen (können) und ob und wie sich das auf die Prämien der
anwaltlichen Berufshaftpflichtversicherungen und/oder das Privatvermögen der
betroffenen RAe auswirkt.

Sie könnten wiederum prüfen ob sich für Sie als Gutachter eine neue,
serielle Tätigkeit mit lukrativen Einnahmemöglichkeiten ergibt. :D

Mit den besten Grüßen

[Name ausgeblendet]

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19.06.2015 15:06:31

Hallo Herr [Name ausgeblendet],

hier ging es um Anträge auf Mustern an eine Gütestelle zur
Verjährungsunterbrechung. Diese enthielten nahezu nichts Konkretes.

Genauso sehen auch manche Klagen aus, wie kürzlich gegen einen Versicherer
bei 800 Klagen kurz vor Jahresende zur Verjährungsunterbrechung - die
Gegenseite bezeichnete es als Roman, denn außer dem Namen des Versicherten
war praktisch kein Detail enthalten, dafür lange Seiten über bisherige
Rechtsprechung.

Wie ein Anwalt arbeitet, ist seine Sache. Die Folgen in irgendeiner Richtung
dürfen mich als Sachverständigen nicht berühren - das ist ein Zeichen der
sogenannten Unbefangenheit des Sachverständigen, eine wichtige Voraussetzung
für seine Tätigkeit. Verantwortung trägt er für seine Tätigkeit gegenüber
seinem konkreten Auftraggeber.

Was nun meine Gutachten angeht, so erstelle ich diese gegen Bezahlung, wenn
ich damit beauftragt bin in der erforderlichen Qualität, für den
Auftraggeber. Alles weitere muss mich nicht interessieren. Das sind übrigens
auch keine Massen, denn das könnte ich gar nicht bewältigen, sondern stets
individuell zu behandelnde Einzelfälle.

Ich darf dies als Aktuar nur verweigern, wenn es etwa erkennbar für einen
unlauteren Zweck verwendet würde. Das ist aber nicht erkennbar. Dass
irgendjemand einen Schaden hat, macht es nicht unlauter.

Auch Anwälten ist bekannt, wie sie ihre Haftung einschränken. Ein im
Internet auf eigene Gefahr herunterladbares Muster wie im konkreten Fall
ohne anwaltliche Beratung führt dann nicht zu einer Anwaltshaftung. Einen
rechtzeitigen Termin zur Beratung hätte der Kunde dort eh nicht mehr
bekommen, und eine rechtzeitige Klage oder auch nur ein Mahnbescheid zur
Verjährungsunterbrechung wäre ebenso unmöglich gewesen. Das [Name ausgeblendet]t, auch ohne
Verwendung des untauglichen Musters wäre die Verjährung der Ansprüche nicht
mehr vermeidbar gewesen - insofern also ist durch die infolge des
untauglichen Musters eingetretene Verjährung auch gar kein Schaden
entstanden, für den ein Anwalt auch nur ansatzweise haften könnte.

Zudem muss der Betroffene ja auch noch beweisen, dass er ohne die Verjährung
den Prozess gewonnen hätte, weil sonst die Verjährung auch nichts geschadet
hat. Dies den Betroffenen klarzumachen wird den Anwalt wohl auch kaum mehr
als ein massenhaft zu kopierendes Musterschreiben kosten. Am Ende mag es ein
uneinsichtiger Ex-Mandant dann vielleicht doch noch versuchen. Angesichts
solch massenweiser Bearbeitung durch Spezialisten dürfte die am Ende
herauskommende Schadenquote bei der VSH wohl sogar noch weit geringer sein
als bei einem Wald-und-Wiesen-Anwalt.

Schöne Grüße

[Name ausgeblendet]

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