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04.05.2006 - dvb-Presseservice

AfW Stellungnahme zum Referentenentwurf der Versicherungsvermittlerrichtlinie

Der AfW, der die Interessen von mehr als 1.800 Mitgliedsunternehmen mit mehr als 30.000 Finanzdienstleistern wahrnimmt und der an den Beratungen zur Verabschiedung der EU-Richtlinie über Versicherungsvermittlung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 09. Dezember 2002 aktiv beteiligt war, begrüßt die beabsichtigte Umsetzung der Richtlinie in deutsches Recht.

Der AfW hätte es sehr begrüßt, wenn die Vorgaben der Versicherungsvermittlerrichtlinie innerhalb der gesetzten Frist bis zum 15. Januar 2005 umgesetzt und erreicht worden wäre.

Es bleibt zu hoffen, dass durch diese massive Verzögerung kein erheblicher Schaden für deutsche Versicherungsvermittler, welche hiermit erheblich gegenüber Versicherungsvermittlern des EU-Auslandes benachteiligt werden, eingetreten ist bzw. noch eintritt.

Der AfW nimmt wie folgt Stellung zu dem Ende März 2006 vom Bundeswirtschaftsministerium (BMWI) veröffentlichten Referentenentwurf:

  1. Es wird eine Mindestqualifikation in Form einer Sachkundeprüfung geben.
  2. Für alle Vermittler, die bereits vor Inkrafttreten des §34d GewO tätig waren, wird es eine Übergangsfrist von 2 Jahren für das Ablegen des Sachkundenachweises geben.
  3. Bestandsschutz: Vermittler, die seit dem 31.08.2000 ununterbrochen als Versicherungsvermittler tätig sind, benötigen keinen Qualifikationsnachweis.
  4. Die Mindestqualifikation / Sachkundeprüfung wird - wie erwartet - auf dem Niveau des Versicherungsfachmann (BWV) sein und den Namen tragen: Versicherungsfachmann (IHK).
  5. U.a werden die Abschlüsse Fachberater/-in für Finanzdienstleistungen (IHK) – mit Berufspraxis sowie –generell der- Fachwirt/-in für Finanzberatung (IHK) als Vorqualifikationen anerkannt.
  6. Für bei juristischen Personen sozialversicherungspflichtig angestellte Vermittler gilt: Grundsätzlich ist das Unternehmen der Antragsteller für die Erlaubnis nach dem neuen §34d GewO. Da eine juristische Person keine Sachkunde nachweisen kann, muss eine „angemessene Anzahl“ von bestimmten Führungskräften die Sachkundeprüfung ablegen. Die Vermittler benötigen eine Qualifikation für die Versicherungsverträge, die sie auch vermitteln.
  7. Akzessorität: Vermittler, die Versicherungen als Ergänzungsgeschäft vermitteln (Beispiel: Autoverkäufer / „Doppelkarte“) benötigen die für die jeweiligen Versicherungsverträge notwendige Qualifikation. Diese Erleichterung gilt nur, sofern dieser Vermittler im Auftrag eines Versicherungsunternehmens oder eines nach §34d GewO zugelassenen Vermittlers tätig wird. Eine Pflicht zur VSH und gutem Leumund bleibt aber bestehen.]

[Exkurs zur Information: Die Beratung in Versicherungsangelegenheiten gegen Honorar und/oder Umsatz ist nach Einschätzung des AfW damit auf halben Wege freigegeben. Für Privatkundenberatung hat sich der Gesetzgeber dazu leider noch nicht durchgerungen. Ob die Ausdehnung auf 100 % nach Erweiterung der gesetzlichen Regelungen um die MIFID in einem Jahr umgesetzt wird, ist noch ungewiss, weil die Lobby des Versicherungsvertriebs grundsätzlich dagegen ist, da der Vertrieb über Provisionen gesteuert wird. Somit kann bei Verbrauchern im Rahmen der Angebotsberatung zu Versicherungsangelegenheiten weiterhin kein eigenständiges Honorar vereinbart werden, wenn es nicht zu einer Vermittlungsbeauftragung kommt. Und Finanzdienstleister, die den Zeitaufwand für die Beratung immer gesichert sehen wollen, nutzen Financial Planning als Konzeptberatung vor der Vermittlung einzelner Produkte, denn nur hier gibt es hier den goldenen Mittelweg: Honorar und/oder Umsatz.]



Frau
Tel.: 030/2045 4403
Fax: 030/2063 4759
E-Mail: office@afw-verband.de

AfW - Arbeitgeberverband der finanzdienstleistenden Wirtschaft e.V.
Dorotheenstr. 37
10117 Berlin
Deutschland
http://www.afw-verband.de

URL: www.deutsche-versicherungsboerse.de/pressespiegel/AfW-Stellungnahme-zum-Referentenentwurf-der-Versicherungsvermittlerrichtlinie-ps_1201.html