BGH zum Umfang fiktiver Abrechnung bei Kfz-Schäden

Bei einer fiktiven Schadenabrechnung nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB umfassen die erforderlichen Reparaturkosten nach einem Urteil des BGH (19.02.2013 - VI ZR 69/12) auch allgemeine Kostenfaktoren wie Sozialabgaben und Lohnnebenkosten.

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