Deutsche Rentenversicherung Bund weist auf frühere Beitragsfälligkeit für Selbständige hin
Ab Januar 2006 werden für Selbständige die monatlichen Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung früher als bisher fällig. Hierauf weist die Deutsche Rentenversicherung Bund hin.
Bislang waren Pflichtbeiträge von selbständig Tätigen erst am 15. des Folgemonats für den Vormonat zu zahlen. Ab Beginn des nächsten Jahres sind die Beiträge jedoch früher als bisher zu zahlen,
nämlich schon bis zum Ende des laufenden Monats. Genauer gesagt: Spätestens am drittletzten Werktag des Monats müssen die Beiträge tatsächlich gezahlt sein.
Besonders diejenigen
Selbständigen sind zum Handeln aufgefordert, die in der Rentenversicherung versicherungspflichtig sind und die ihre Beiträge nicht vom Konto abbuchen lassen, sondern per Überweisung oder Dauerauftrag
zahlen, betont die Deutsche Rentenversicherung Bund. Diese Personen müssen ab Januar 2006 ihre Daueraufträge entsprechend ändern oder ihre Überweisungen an die neue Rechtslage anpassen. Die neue
Regelung über die Fälligkeit der Beiträge von versicherungspflichtigen Selbständigen folgt der zum Beginn des nächsten Jahres ebenfalls in Kraft tretenden Neuerung, nach der auch Arbeitgeber die
Beiträge von Arbeitnehmern früher als bisher an die Rentenversicherung zu überweisen haben.
Wer als Selbständiger seine Rentenversicherungsbeiträge abbuchen lässt, braucht nichts weiter zu
unternehmen. Auch Versicherte, die freiwillig in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind, brauchen nichts weiter zu veranlassen, da sie von der veränderten Rechtslage ebenfalls nicht
betroffen sind.
Pressesprecher der Deutschen Rentenversicherung
Herr Dr. Dirk von der Heide
Tel.: 030/865-89174
Fax: 030/865-89425
E-Mail: dirk.heide@drv-bund.de
Deutsche Rentenversicherung
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Deutschland
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