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25.09.2006 - dvb-Presseservice

Droht eine Klagewelle der Heime?

Heimbetreiber fordern Ausgleich für Wettbewerbsnachteil durch das Landespflegegesetz

Dem Land droht nach einem aktuellen Urteil des Bundessozialgerichts eine neue Klagewelle gegen das Landespflegegesetz.

Nach wie vor sind Heime, die vor 1994 und nach 2003 erbaut worden sind, stark benachteiligt. Da sie keine öffentliche Förderung mehr erhalten, müssen sie die so genannten Investitionskosten dem Heimbewohner zum Teil voll in Rechnung stellen. Betroffen sind rd. 100 Heime mit 9.000 Plätzen. Diese müssen aufgrund fehlender staatlicher Förderung ihren Bewohnern bei gleicher Leistung monatlich bis zu 500,00 € mehr in Rechnung stellen, als die in den Jahren 1994 bis 2003 vollständig geförderten Einrichtungen.

In einem Urteil vom 26.01.2006 (Az. B 3 P 6/04 R) hat das Bundessozialgericht festgestellt, dass ein nicht gefördertes Pflegeheim einen Anspruch auf Förderung haben kann, um wettbewerbswidrige Nachteile durch den Ausschluss aus der Förderung auszugleichen. Diese Förderung ist unabhängig von der Haushaltslage des Bundeslandes. Gleichzeitig wurde die Objektförderung in den neuen Bundesländern als rechtswidrig eingeschätzt, da diese in den gesetzlich gewollten Wettbewerb eingegriffen hat. Der Wettbewerbsnachteil gilt somit als unmittelbare Folge der staatlichen Förderung.

Auf einer Tagung in Linstow beraten am 21.09.06 Vertreter von über 100 Pflegeheimen die Auswirkungen des Landespflegegesetzes. Eine Forderung ist, dass das Land Mecklenburg-Vorpommern verpflichtet sein muss, einen Nachteilsausgleich zu schaffen.

Nach den Landtagswahlen hat die neue Landesregierung die Chance, die Weichen in die richtige Richtung zu stellen. Nach Auffassung der Vertreter der Pflegeheime kann dies nur durch eine Anpassung der geltenden Regelungen zum Landespflegegesetz geschehen.

„Wir wollen langwierige Klagen vermeiden“, so Uwe Reinhardt, Vorsitzender der Vereinigung der kommunalen Heimträger in MV, „hierfür muss die neue Landesregierung bei der anstehenden Novellierung des Landespflegegesetzes im Jahr 2007 die Grundlage schaffen.“

„Es stellt sich für die benachteiligten Heime nach dem Urteil des Bundessozialgerichts die wichtige Frage, ob der Gesetzgeber hierdurch nicht verpflichtet ist, neue Förderprogramme aufzulegen, um den langfristigen Wettbewerbsnachteil zu beseitigen“, so Dr. Hartwig Daewel, Vorsitzender der Liga in Mecklenburg-Vorpommern. Langfristig kann somit ein Ausgleich zwischen den Heimen geschaffen werden. „Eine sinnvolle und finanzierbare Alternative zu einem neuen Programm zur Objektförderung wäre die Einführung eines einkommensunabhängigen Pflegewohngeldes für Bewohnerinnen und Bewohner in Einrichtungen, die nicht nach Art. 52 SGB XI finanziert worden sind.“, so Michael Händel, Vorsitzender der bpa Landesgruppe Mecklenburg-Vorpommern. Langfristig kann somit ein Ausgleich zwischen den Heimen geschaffen werden.

Gemeinsam vertreten die Liga MV, die kommunalen Heimträger sowie der bpa 214 Heime mit 16.050 Pflegeplätzen.

Für Rückfragen:

Liga M-V:                       Karin Utecht,          03 85  59 09 80.

Kom. Heimträger:          Uwe Reinhardt,       0 38 31  30 43 26

bpa:                                Dieter Eichler,         03 85  399 27 90 /
                                                                       01 72  415 49 35



Herr Bernd Tews
Tel.: 030 / 30 87 88 60
Fax: 030 / 30 87 88 89
E-Mail: bund@bpa.de

bpa - Bundesverband privater Anbieter sozialer Dienste e.V.
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