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10.05.2006 - dvb-Presseservice

Durchführung des Opferentschädigungsgesetzes (OEG)

Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 12.06.2003; B 9 VG 1/02 R

In dem o.g. Urteil hat das BSG – in Fortführung seiner Entscheidung vom 18.10.1995 (9/9a RVg 4/92) – nochmals grundsätzlich zur Anerkennung psychischer Schädigungen Stellung genommen. Es hat dabei zunächst konstatiert, dass insbesondere bei Krankheiten, die auf seelischen Einwirkungen beruhen, anders als bei körperlich sichtbaren Verletzungsfolgen regelmäßig erhebliche Schwierigkeiten bestehen, das die Entschädigungspflicht auslösende Ereignis als die wesentliche medizinische Ursache festzustellen. Meistens verbliebe die Un-sicherheit, ob nicht andere wesentliche mitwirkende Bedingungen für die Ausbildung eines seelischen Dauerschadens vorhanden sind. Im Regelfall bestünden daher zahlreiche Mög-lichkeiten des Ursachenzusammenhangs. Wenn allerdings ein Vorgang nach den medizini-schen Erkenntnissen in signifikant erhöhtem Maße geeignet sei, eine bestimmte Erkrankung hervorzurufen, liege die Wahrscheinlichkeit nahe, dass sich bei einem hiervon Betroffenen im Einzelfall die Gefahr einer Schädigung auch tatsächlich verwirklicht habe. Die Möglichkeit des Ursachenzusammenhangs verdichte sich dann zur Wahrscheinlichkeit.

Für die Durchführung des OEG bedeutet dies, dass eine bestärkte Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs zwischen der schädigenden Handlung und den aufgetretenen gesundheitlichen Schädigungen (insbesondere posttraumatische Belastungsstörungen) un-terstellt werden muss, wenn im Einzelfall nach Maßgabe der in den „Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehinder-tengesetz“ festgestellten allgemeinen medizinischen Erkenntnisse Tatsachen einen derarti-gen Kausalzusammenhang begründen. Diese bestärkte Kausalität ist nur dann widerlegbar, wenn eine sichere alternative Kausalität festgestellt wird. Grundsätzlich gilt dies auch, wenn die psychische Erkrankung erst nach einer Latenzzeit manifest in Erscheinung tritt, wobei allerdings zu berücksichtigen ist, dass ein größerer zeitlicher Abstand zum schädigenden Ereignis – insbesondere gegen Ende der nach wissenschaftlichen Erkenntnissen möglichen Latenzzeit – den Grad der Wahrscheinlichkeit mindern.

Im Interesse einer gleichmäßigen Durchführung des OEG bitte ich um Beachtung und An-wendung dieser vom BSG aufgestellten und in diesem Rundschreiben zusammengefasst dargestellten Grundsätze.



Leiter der Pressestelle
Herr Stefan Giffeler
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