Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat den Eilantrag gegen die Sonderzahlung 2010 in dem vom Verband unabhängiger Vermögensverwalter (VuV) unterstützten Musterverfahren zurückgewiesen. „Wie zu erwarten war, schließt sich das Oberverwaltungsgericht dem BGH an und geht davon aus, dass der Entschädigungsfall vorliegt“, kommentiert Dr. Nero Knapp, geschäftsführender Verbandsjustiziar des VuV, das Urteil. Des Weiteren sieht das Gericht den Gleichbehandlungsgrundsatz lediglich als „voraussichtlich gewahrt“ an, legt der Entschädigungseinrichtung für Wertpapierhandelsunternehmen (EdW) und der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) aber die Pflicht auf, „außerordentlich sorgfältig“ zu prüfen, ob die bilanziellen Gestaltungsspielräume zielgerichtet zur Manipulation der Beitragslast eingesetzt wurden.
Trotz Ablehnung klarer Handlungsauftrag an die Politik
Nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts ist indes nicht von der Hand zu weisen, dass die EdW „bisher nicht in der Lage ist, den notwendigen Mittelbedarf aufzubringen“ und sich insoweit die Frage der dauerhaften Funktions- und Leistungsfähigkeit stellt. Das bestätigt die Einschätzung Dr. Knapps: „Das Konstrukt der Entschädigungseinrichtung ist in dieser Form dauerhaft nicht tragfähig. Unserer Meinung nach muss es grundlegend restrukturiert werden. Auch im Interesse der Anleger besteht ein dringender politischer Handlungsbedarf, die strukturellen Mängel der EdW zu beseitigen.“ Die Schuldenlast der EdW zur Bewältigung des Phoenix-Schadens beläuft sich mittlerweile auf rund 300 Millionen Euro, ohne dass erkennbar sei, wie dies von den knapp 800 EdW-Mitgliedsinstituten geschultert werden könne.
Indes sei dies - so das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg - kein Grund, der die Rechtmäßigkeit des Sonderzahlungsbescheides infrage stellt bzw. zu der Annahme führt, dass der Entschädigungsaufwand von der Allgemeinheit aufzubringen sei. Damit ist lediglich das Eilverfahren rechtskräftig abgeschlossen. Der Verband betont, dass die Widersprüche nicht zurück genommen werden sollten. Denn die Entscheidung des OVG Berlin-Brandenburg gründet sich auf eine „summarische Prüfung“ und lässt einige Punkte offen, die gegebenenfalls im Hauptsacheverfahren zu klären sind. „Ein Erfolg ist die Entscheidung aber insoweit, als sich aus den Zweifeln des Gerichts an der ’dauerhaften Funktions- und Leistungsfähigkeit’ der EdW ein Handlungsauftrag für den Gesetz- bzw. Verordnungsgeber zur Schaffung nachhaltiger Finanzierungsstrukturen ergibt“, fasst der Verbandsjustiziar zusammen.








