Ein Schlupfloch aus der Haftungsfalle?

Ein Ver­si­che­rungs­mak­ler hat für die Erfüllung sei­ner Pflich­ten aus Ge­setz und Mak­ler­ver­trag ein­zu­ste­hen. Bei Schlecht­leis­tung haf­tet grundsätz­lich er und nie­mand an­de­res.

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