Folgenreicher Ausrutscher

Die Räum- und Streupflicht gilt nicht unbegrenzt und steht unter dem Vorbehalt des Zumutbaren. Es genügt, wenn an Werktage ab sieben Uhr geräumt und gestreut wird, auch wenn davor schon Personen auf dem Grundstück sind. Das ist der Tenor eines Urteil ...

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