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10.08.2006 - dvb-Presseservice

Gefährlicher blauer Dunst

Wer „grob fahrlässig“ handelt gefährdet seinen Versicherungsschutz. Fahrlässigkeit allein ist für Assekuranzen jedoch kein rechtlich zulässiger Grund, eine Schadenregulierung zu verweigern. Immer häufiger wird vor Gerichten darüber gestritten, ob eine Handlung einfach „fahrlässig“ oder „grob fahrlässig“ gewesen ist. Zu diesem Thema fällte das Oberlandesgericht (OLG) Köln ein interessantes Urteil (Az: 9 U 117/99). Ein Versicherungsnehmer hatte sich früh morgens im Bett eine Zigarette angesteckt. In einem unachtsamen Augenblick fiel glühende Asche auf die Bettwäsche. Kurze Zeit später stand die ganze Wohnung in Flammen. Die Versicherung verweigerte die Schadenübernahme mit dem Argument, dass der Versicherungsnehmer „grob fahrlässig“ gehandelt habe. Vor dem OLG Köln kam sie mit diesem Argument erstaunlicherweise nicht durch. Die Assekuranz musste zahlen und für den Brandschaden gerade stehen.



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