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11.01.2011 - dvb-Presseservice

Gericht verbietet Versicherungsunternehmen die Bevorzugung des eigenen AO-Vertriebes

Ein wettbewerbsrechtliches Verfahren eines vfm-Maklers gegen seine ehemalige Gesellschaft als Ausschließlichkeitsvertreter, bei dem es um eine der vielen üblichen Formen der Behinderung durch die ehemalige Gesellschaft ging, konnte vor dem Landgericht München in erster Instanz erfolgreich abgeschlossen werden.

„Das Verfahren zeigt, dass unlauterer Wettbewerb nicht geduldet werden muss und man sich als Makler erfolgreich dagegen wehren kann.“, so die vertretende Kanzlei FERLING | RETSCH RECHTSANWÄLTE, München.

Hintergrund: Der vfm-Kooperationspartner hatte seinen Handelsvertretervertrag bei der Ausschließlichkeitsorganisation des Versicherungsunternehmens gekündigt und ist seit seinem Ausscheiden als Versicherungsmakler tätig geworden. Wie üblich, wurde der von ihm vormals betreute Bestand auf einen Bestandsnachfolger übertragen. Dennoch haben zahlreiche Kunden dem vfm-Makler die Treue gehalten und zu seinen Gunsten eine Maklervollmacht unterzeichnet. Aufgrund seiner Interessenwahrnehmungspflicht zeigte der Makler die Maklervollmacht gegenüber dem Versicherungsunternehmen an und kündigte – soweit notwendig und erforderlich – bestehende Versicherungsverträge. Die Anzeige enthielt u.a. den Hinweis, dass die Verträge außerhalb einer Bestandsagentur zu führen seien und eine Kündigungsbestätigung erbeten werde. Die Kündigungen der Kunden wurden zwar seitens des Versicherungsunternehmens bestätigt. Die Aufforderung nach Betreuung außerhalb einer Bestandsagentur wurde dagegen vollständig missachtet: So enthielten die Schreiben an die Kunden weiterhin unter der Rubrik „Es betreut Sie:“ den Hinweis auf einen Vermittler der AO der Gesellschaft. Dies führte bei den Kunden zu Verwirrung, weil diese ja durch den vfm-Makler „rundumbetreut“ werden wollten.

Verfahren: Im Auftrag des Maklers wurde die Versicherung daher aufgrund dieser Schreiben abgemahnt. Nachdem das Unternehmen eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung nicht abgegeben hatte, beantragte der Makler eine einstweilige Verfügung wegen Irreführung beim Landgericht München. Das angerufene Gericht gab dem vfm-Makler recht und verbot dem Versicherungsunternehmen auf Schreiben an Kunden, die vom Versicherungsmakler betreut werden, einen Hinweis auf die (eigene) Bestandsagentur. Dagegen legte das beklagte Versicherungsunternehmen Widerspruch unter anderem mit der Begründung ein, dass eine Irreführung nicht gegeben sei, weil der Versicherer bestimmen könne, wer die Verträge für ihn betreuen solle und außerdem der Versicherer nach eigenem Ermessen seine Beratungspflichten aus § 6 Abs. 4 VVG so erfüllen könne.

Es kam schließlich zur mündlichen Verhandlung. Aufgrund der auf Seiten des vfm-Maklers vorgetragenen Argumente bestätigte das Gericht die Rechtsauffassung, dass das Verhalten der Gesellschaft einen Wettbewerbsverstoß darstellt, welches den Makler in unzulässiger Weise behindert. Dies betrifft sowohl bestehende, als auch gekündigte Verträge. Ferner muss der Versicherer sämtliche Kosten des Verfahrens übernehmen. Auf Basis der Entscheidung ist es nunmehr möglich, jeden weiteren – den Makler betreffenden Einzelfall – mittels Abmahnung und Ordnungsmittelantrag bei Gericht zu verfolgen. Aufgrund der hier zusammenkommenden Summen steht zu erwarten, dass sich die Gesellschaft alsbald gesetzeskonform verhalten wird. Damit können dann neben der Vermeidung von Mehraufwand für den Makler auch unzulässige Rückwerbungen unterbunden werden.

Konsequenzen aus dem Verfahren: In der Praxis kommt der vorliegenden Entscheidung eine große Bedeutung zu. Der aus der Ausschließlichkeit ausgeschiedene Vermittler, der im Anschluss als Versicherungsmakler tätig wird, muss nicht akzeptieren, dass sein ehemaliger Prinzipal aus Gründen der Bestandserhaltung die eigene Ausschließlichkeitsorganisation bevorzugt und auf Schreiben an Versicherungsnehmer, für die eine Maklervollmacht vorliegt, Agenturen der eigenen Ausschließlichkeit als betreuende Agentur  benennt.  Vielmehr  kann  sich  der  Versicherungsmakler gegen die Bevorzugung des Bestandsnachfolgers erfolgreich wehren, um jegliche Zweifel an seinen Fähigkeiten und an seiner Zuverlässigkeit bei den Kunden von vorneherein zu unterbinden.

Diese Entscheidung dürfte richtungweisend sein, zeigt sie doch, dass es erfolgreich möglich ist, das Verhalten von Versicherern, die gegen Wettbewerbsrecht verstoßen, wie etwa die Korrespondenz mit Maklern verweigern oder Versicherungsmakler in sonstiger Weise behindern, mit juristischen Mitteln erfolgreich anzugreifen.

Weitere Informationen zum Verfahren erhalten Sie gerne von vfm-Syndikusanwalt Alexander Retsch, Telefon 09241 484444, E-Mail: alexander.retsch@vfm.de.

vfm Versicherungs- & Finanzmanagement GmbH
Schmiedpeunt 1
91257 Pegnitz
http://www.vfm.de

Die vfm Versicherungs- & Finanzmanagement GmbH ist mit ihren Tochterfirmen (ADMINOVA GmbH und vfm Service GbR) ein bundesweit tätiger Finanzdienstleister für unabhängige Versicherungsvermittler und Vermittler von Finanzprodukten (Kapitalanlage, Finanzierungen, Bausparen). vfm ist unserem Kenntnisstand nach der einzige Dienstleister in der Bundesrepublik, der sauber getrennt die in Deutschland möglichen Formen der Versicherungs- u. Finanzvermittlung anbietet:

- Den unabhängigen Versicherungs- und Finanzmakler (unabhängig von
Versicherungsgesellschaften), §93 HGB
- Den Mehrfach-Generalagenten (Handelsvertreter (§84 HGB) für mehrere Gesellschaften)
- Vermittler (Handelsvertreter (§ 84 HGB) für vfm)

Der Firmengründer Kurt Liebig war über Jahreszehnte sehr erfolgreich als Ausschließlichkeitsvertreter für die Allianz Versicherungs-AG tätig. Mitte der 80er Jahre hat er sich entschlossen, das Lager zu wechseln. Mit Gründung der vfm Versicherung + Finanzmakler GmbH in Pegnitz wurde 1985 eine unabhängige Maklerfirma gegründet. Zahlreiche Privat- und Geschäftskunden folgten der Idee von Kurt Liebig und wurden Mandant/Kunde von vfm. Nachdem die Verbraucher und auch die Vermittler immer mehr den unabhängigen Vertriebsweg suchten, hat sich Kurt Liebig zusammen mit Sohn Klaus dazu entschlossen, mit der vfm Versicherungs- & Finanzmanagement GmbH einen Dienstleister zu gründen, der vornehmlich Ausschließlichkeitsvertreter auf dem Weg zur unabhängigen Maklerfirma
begleitet.

vfm ist ein Franchisesystem und liefert den angeschlossenen Partnern sämtliche Hilfsmittel, die für den Umstieg in die Unabhängigkeit notwendig sind. Gerade weil Kurt Liebig selbst den gleichen Weg in der Vergangenheit eingeschlagen hat, verfügt vfm über geballtes Know-how für Umsteiger. Ein weiterer Vorteil ist die Tatsache, dass vfm natürlich weiterhin die historisch gewachsene Maklerfirma führt und somit auch die Wünsche und Bedürfnisse der Endkunden kennt.

Nach dem erfolgten Umstieg in die Unabhängigkeit ist die intensive Betreuung der Partner ein wesentlicher Bestandteil der Dienstleistung. Die Aus- und Weiterbildung ist hier u.a. ein zentrales Angebot. Dafür wurde ein neues Verwaltungsgebäude mit Schulungszentrum errichtet, welches Anfang 2008 bezogen wurde. Seit 2005 komplettiert Sohn Stefan Liebig die Geschäftsleitung. vfm ist ein echtes Familienunternehmen und besitzt keine Kapitalverflechtungen zu Banken, Versicherungsgesellschaften oder sonstigen Organen. Somit ist vfm ebenfalls unabhängig und völlig frei im Entscheidungs- und Innovationsprozess.



Michaela Ferling, Rechtsanwältin und vfm-Syndikusanwalt Alexander Retsch

URL: www.deutsche-versicherungsboerse.de/pressespiegel/Gericht-verbietet-Versicherungsunternehmen-die-Bevorzugung-des-eigenen-AO-Vertriebes-ps_20563.html