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06.11.2006 - dvb-Presseservice

Hörschaden nach Popkonzert

Dass der Liveauftritt einer feschen Boygroup einem weiblichen Teenie kurzfristig das Denkvermögen rauben kann, ist hinlänglich bekannt. Dass das Girlie dabei das Hörvermögen sogar langfristig einbüßt, gehört sicher zu den Folgeerscheinungen, die nicht passieren dürfen. Die ARAG Experten verweisen auf den Fall eines jungen Mädchens, das seit einem Konzert der Gruppe „N'Sync“ unter einer hochgradigen, lärmtraumatischen Innenohrschädigung mit Tinnitus an beiden Ohren und an Schwindelsymptomen leidet. Das Mädchen verklagte den Veranstalter des Konzerts und bekam rund 4.500 Euro Schmerzensgeld, weil laut Oberlandesgericht Koblenz der Schallpegel von bis zu 104 dB (A) in unmittelbarer Boxennähe einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht des Konzertveranstalters zuzurechnen ist. Laut ARAG Experten bestehen Gesundheits-gefahren schon ab einem Pegelausschlag von 90 dB (A). Ein Mitverschulden der Frau wegen der geringen Distanz zur Box schlossen die Richter aus (OLG Koblenz; Az.: 5 U 1324/00).



Pressereferentin, Fachpresse / Kunden-PR
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