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25.10.2006 -
dvb-Presseservice
Herbstliche Rutschgefahr
ARAG Experten informieren über Pflichten, die die fallenden Blätter in diesen Tagen mit sich bringen. Das Laub muss nämlich beseitigt werden. Aber wer ist dafür eigentlich zuständig?
Noch hat der Winter uns nicht in seinem kalten Griff. Doch auch wenn der Herbst
noch ein paar schöne Tage für uns bereithält; er hat auch seine Tücken. So kann
ein Gehweg durch nasses Laub unversehens zur Rutschbahn werden. Klar, dass so
eine Gefahrenquelle entfernt werden muss. Aber wer ist eigentlich dafür
zuständig, …
…wenn auf dem Bürgersteig Laub liegt?
Die allgemeine
Verkehrssicherungspflicht liegt natürlich bei den Gemeinden. Diese wälzen ihre
Kehrpflicht allerdings gerne an die Grundstückseigentümer ab. Die wiederum
verpflichten in der Regel die Mieter zur Entfernung des Laubs. ARAG Experten
emfpehlen daher, schon bei Unterzeichnung des Mietvertrages auf etwaige Klauseln
zu achten. Hat eine Wohnungseigentümergemeinschaft nicht eindeutig geregelt,
dass die Mieter der Wohnungen die Räumpflicht auf dem Bürgersteig zu erfüllen
haben, so ist sie als Gesamtschuldner schadenersatzpflichtig, wenn jemand auf
dem Gehweg vor dem Haus auf Herbstlaub ausrutscht (OLG Frankfurt a.M., Az.: 3 U
93/01).
…wenn der Mieter Urlaub macht?
Ist ein Mieter mit der
Säuberung der angrenzenden Gehwege betraut, so muss er, wenn er in Urlaub fährt,
für eine angemessene Vertretung sorgen. ARAG Experten verweisen aber auf ein
Urteil, das besagt, dass es dem Mieter jedoch nicht zugemutet werden kann,
seinen Urlaub zu unterbrechen, um zu prüfen, ob die Arbeit korrekt erledigt wird
(OLG Köln, Az.: 26 U 44/94).
…wenn schon am frühen Morgen Rutschgefahr
herrscht?
Rutscht ein Fußgänger schon um sieben Uhr früh auf dem Bürgersteig
auf nassem Laub aus und bricht sich dabei ein Bein, hat er keinen Anspruch auf
Schadenersatz. Dem Hausbesitzer kann nämlich nach Auskunft der ARAG Experten
nicht zugemutet werden, so früh schon den Gehweg zu kehren (LG Frankfurt a. M.,
Az.: 2/23 O 368/93).
…wenn ein Wanderweg im Laub versinkt?
Nach
Auskunft der ARAG Experten lautet die Antwort auf diese Frage
verblüffenderweise: Niemand! Zumindest kann eine Kommune nicht wegen Verletzung
der Verkehrssicherungspflicht verantwortlich gemacht werden, wenn ein
Spaziergänger auf einem unbefestigten Wanderweg ausrutscht und sich verletzt.
Die Gemeinde ist demnach nicht verpflichtet solche Wege regelmäßig zu reinigen
und für vollständige Rutschsicherheit zu sorgen (LG Itzehoe, Az.: 3 O
153/99).
…wenn Nachbars Laub im eigenen Garten landet?
Gartenbesitzer
müssen es hinnehmen, dass auf dem Nachbargrundstück stehende Bäume im Herbst
auch in ihren Garten Laub abwerfen. Nach Aukunft der ARAG Experten können
Anrainer schon gar nicht verlangen, dass die Bäume gekappt oder ganz gefällt
werden, solange der Baumbestand ortsüblich ist (LG Nürnberg-Fürth, Az.. 13 S
10117/99).
…wenn ein Fahradweg zur Rutschbahn wird?
Werden wegen
starken Laubfalls akute Maßnahmen zur Verkehrssicherung nötig, so darf sich die
kehrpflichtige Gemeinde nicht auf die Durchführung der turnusgemäßen Dienste
beschränken, wenn diese zur Sicherung nicht ausreichen. So kann es unter
Umständen notwendig sein, Überstunden anzuordnen, wenn zum Beispiel am Samstag
Rutschgefahr droht. Ansonsten kann die Kommune ein Mitverschulden an etwaigen
Unfällen treffen, so die ARAG Experten (OLG Hamm, Az.: 9 U 170/04).
Pressereferentin, Fachpresse / Kunden-PR
Frau Brigitta Mehring
Tel.: (++49) 0211 / 963 2560
Fax: (++49) 0211 / 963 2025
E-Mail: brigitta.mehring@ARAG.de
ARAG Allgemeine Versicherungs-AG
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URL: www.deutsche-versicherungsboerse.de/pressespiegel/Herbstliche-Rutschgefahr-ps_2738.html