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08.05.2006 - dvb-Presseservice

Kabinett beschließt Entwurf zur Vermittlerrichtlinie

Was hat sich verändert? Ein Vergleich Kabinettsentwurf mit dem Referentenentwurf

Nun geht es mit „Sieben-Meilen-Stiefeln“ voran. Nach dem Referentenentwurf ist jetzt auch per 03.05.2006 der Kabinettsentwurf zur Umsetzung der Versicherungsvermittlerrichtlinie raus. Durch die relativ stabilen Machtverhältnisse in Bundestag und Bundesrat müsste dieser Entwurf nun weitestgehend dem endgültigen Gesetz entsprechen.

Ihre Frage wird sein: „Was ist am Referentenentwurf noch verändert worden?“. Daher haben wir uns die Mühe gemacht, die beiden Entwürfe miteinander zu vergleichen. Tatsächlich hat sich bis auf redaktionelle Verbesserungen kaum etwas verändert. Die Punkte, die uns auffielen finden Sie in der Anlage (ohne Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit).

Besonderes Augenmerk möchten wir auf Folgendes Lenken:

  • Für Vertriebe außerhalb der Ausschließlichkeit sind die eventuell verkürzten Übergangsvorschriften wichtig.
  • Für Ausschließlichkeitsvertriebe ist die verdeutlichte Pflicht zur Qualifizierung interessant.

Die Änderungen im Einzelnen:

  • Stichworte: Ausschließlichkeitsprivileg und Qualifikation von Angestellten:

Der §34, Abs. 6 wurde geändert. Bisher hieß es dort: „Gewerbetreibende ... haben dafür Sorge zu tragen, dass die direkt bei der Vermittlung mitwirkenden Beschäftigten über die für die Vermittlung der jeweiligen Versicherung angemessene Qualifikation verfügen. …“

Jetzt heißt es: „Gewerbetreibende … dürfen direkt bei der Vermittlung mitwirkende Personen nur beschäftigen, wenn sie sicherstellen, dass diese Personen über die für die Vermittlung der jeweiligen Versicherung angemessene Qualifikation verfügen, und geprüft haben, ob sie zuverlässig sind.“

Damit ist aus unserer Sicht in der Wirkung die Bevorzugung der Ausschließlichkeit und der Festangestellten weiter ausgedünnt (analog auch § 80, Absatz 2 VVG – dort wurde ebenfalls „Sorge zu tragen“ durch „sicherstellen“ ersetzt). Der Arbeitgeber darf also bei der Vermittlung mitwirkende Angestellte überhaupt nur beschäftigen, wenn er eine angemessene Qualifikation sicherstellt. Zusätzlich aufgenommen wurde die Pflicht des Arbeitgebers aufgenommen, die Zuverlässigkeit des Angestellten zu prüfen. Dies schließt also zukünftig die „Flucht“ von nicht zuverlässigen HGB-Vermittlern (Stichtworte: einschlägige Strafdelikte, Insolvenzen, Steuerschulden, eidesstattliche Versicherungen ...) in das Angestelltenverhältnis aus.

Zusätzlich ist hier ein Satz aus der Gesetzesbegründung interessant: „(die Sachkunde wird)…durch eine IHK-Prüfung nachgewiesen, die sich an …der Ausbildung zum Versicherungsfachmann und –frau von 222 Stunden orientieren soll. Sie stellt den Maßstab bei einem umfassenden Vermittlungsangebot dar. Für Vermittler, die nur produktakzessorische Versicherungen vermitteln, ist eine geringere Qualifikation ausreichend.“ Das heißt, dass diese Qualifizierung zum Versicherungsfachmann grundsätzlich auch der Maßstab für die Ausschließlichkeit und den Angestelltenvertrieb sein müsste.

Es empfiehlt sich daher für Arbeitgeber, angestellte Vermittler ebenfalls mindestens zur Prüfung Versicherungskaufmann/-frau (IHK) zu führen, um ggf. auch nachweisen zu können, dass der Qualifikationspflicht genüge getan wurde.

  • Die Übergangsregelung zum Nachweis der ausreichenden Kenntnisse wurde verändert. Zum einen fällt jetzt jeder in die Übergangsregelung, der zum ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats bereits aktiv ist (Beispiel: wird das neue Gesetz am 05.01.2007 verkündet, fällt jeder Vermittler in die Karenzzeit, der bis zum 01.02.2007 aktiv wurde). Das gibt nochmals 1-31 Tage Luft. (§ 156 GewO).

  • Nochmals die Übergangsregelung: Die zwei-jährige Karenzzeit wurde verändert!!! Danach gilt: Vermittler „…bedürfen bis zum 1. Januar [einsetzen: Jahreszahl des zweiten auf die Verkündung folgenden Kalenderjahres] keiner Erlaubnis.“ Wird das Gesetz also im Laufe des Jahres 2007 verkündet (egal in welchem Monat), so muss die Registrierung (und damit die Qualifikation) bis zum 01.01.2009 vorgenommen worden sein.

Sollte die Verkündung allerdings doch noch Ende 2006 erfolgen, so bleibt nur Zeit bis zum

01.01.2008! Also faktisch nur ein Jahr! (§ 156 GewO; ebenso § 80b VVG).

  • Ähnliches gilt für die Übergangsregelung der Vermittler, die bereit aufgrund langjähriger Tätigkeit im Bereich der Versicherungsvermittlung Bestandsschutz in Anspruch nehmen wollen. Hier sagt § 1 Abs. VersVermV: „Personen, die seit dem 31. August 2000 selbständig oder unselbständig ununterbrochen als Versicherungsvermittler tätig waren, bedürfen keiner Sachkundeprüfung, wenn sie bis zum 1. Januar [einsetzen: Jahreszahl des zweiten auf die Verkündung folgenden Kalenderjahres] eine Erlaubnis beantragen.“

Hier gilt es also darauf zu achten, dass man im Falle der Verkündung des Gesetzes im Jahr 2006 in jedem Fall im Kalenderjahr 2007 seine Erlaubnis unter Hinweis auf den Bestandsschutz beantragt. Verpasst man den Termin, ist der Bestandsschutz hinfällig. Damit müsste man dann trotz langjähriger Tätigkeit eine Sachkundeprüfung ablegen.

  • Vermittlerregister – hier gab es nochmals konkretere Bezüge auf die Aufsicht der Länder über die registerführenden Stellen bzw. die IHKn. Außerdem andere Änderungen bezüglich der organisatorischen Führung des Regsiters. (Artikel 1, Änderung des § 11a der Gewerbeordnung). Aus unserer Sicht für Vermittler nicht weiter relevant.

  • §34, Abs. 7 – Konkretisierungen



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