Keine GKV-Beiträge für "betriebliches Ruhegeld" mit Überbrückungszweck

Für ein "betriebliches Ruhegeld" aus einer Direktzusage des früheren Arbeitgebers müssen keine GKV-Beiträge gezahlt werden, solange der Überbrückungszweck der Zahlung im Vordergrund steht. Das hat der 12. Senat des Bundessozialgerichts in einem Urtei ...

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