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04.05.2006 - dvb-Presseservice

Keine Rentenversicherungspflicht für beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer

Keine Rentenversicherungspflicht für beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer

 

Zu dem kürzlich veröffentlichten Urteil des Bundessozialgerichtes (BSG) vom 24.11.2005 (Az: B 12 RA 1/04 R) liegen inzwischen Stellungnahmen der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV) und des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) vor.

 

Damit wird das Urteil, das in großen Bereichen des Mittel-standes für Verunsicherung sorgte, als Einzelfallentscheidung klassifiziert.

 

Nach dem für Unruhe sorgenden BSG-Urteil ist ein selbständiger Alleingeschäftsführer einer GmbH rentenversicherungspflichtig, wenn er nur die GmbH als Auftraggeber hat und persönlich über keinen eigenen versicherungspflichtigen Mitarbeiter verfügt. Nach Auffassung der Sozialrichter ist allein entscheidend, ob der GGF persönlich die Voraussetzungen der Versicherungspflicht erfüllt. Danach ist zu prüfen, ob die GmbH sein einziger Auftraggeber ist und ob er selbst keinen versicherungspflichtigen Angestellten hat.

 

Eine derart umfassende Auslegung des Gesetzeswortlautes steht jedoch im Widerspruch zur bisherigen Rechtsprechung und praktischen Umsetzung durch die Rentenversicherungsträger.

 

Bisherige Umsetzung

Den Gesetzeswortlaut hatten die Rentenversicherungsträger bisher nur auf die GmbH als Rechtsorgan bezogen. Ein Alleingesellschafter musste sich nur dann rentenversichern, wenn seine GmbH nur für einen Kunden tätig war und keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigte.

Die Rentenversicherungspflicht des GGF ergab sich danach aus der ihm zuzurechnenden Situation der GmbH.

 

Dies soll auch für die Zukunft weiterhin Gültigkeit haben.

Dazu begrüßte das BMAS nun in seiner Pressemitteilung vom 04. April 2006 die Entscheidung der Deutschen Rentenversicherung Bund, das Urteil nicht als generell bindend anzusehen, sondern als Einzelfallentscheidung zu werten.

 

Gleichzeitig kündigt das Ministerium an, zur Vermeidung weiterer Unsicherheiten und zur rechtlichen Absicherung der bisherigen Praxis eine Nachbesserung des nicht eindeutigen Gesetzestextes auf den Weg zu bringen.

 

Für die Beurteilung der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung bleibt es damit bei der bisherigen Praxis, nach der die Situation der GmbH und nicht die persönliche Situation des beherrschenden Gesellschafter-

Geschäftsführers zu betrachten ist.

 

Für Gesellschafter-Geschäftsführer ohne beherrschenden Einfluss bedarf es keiner gesetzlichen Klarstellung. Sie waren von dem Urteil des BSG nicht betroffen, da sie als abhängig Beschäftigte schon immer in allen Zweigen der Sozialversicherung versicherungspflichtig waren.

 

Mai 2006

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