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07.08.2006 - dvb-Presseservice

Lebensversicherung tabu

Ein Mann aus dem Hessischen beantragte als Kläger vor Gericht Prozesskostenhilfe, weil er sich einen Rechtsstreit ansonsten nicht leisten konnte. Die zuständige Behörde, das Familiengericht, lehnte ab. Begründung: Mit dem Rückkaufswert von gut 7.000 Euro einer Kapital-Lebensversicherung sei ausreichend Vermögen vorhanden, um den Prozess zu finanzieren. Man empfahl dem Kläger, die Police einfach zu kündigen. Dies allerdings ließ das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt in seinem Urteil unter dem Aktenzeichen 5 WF 141/05 nicht zu. Es sei unzumutbar, eine noch bis zum Jahr 2029 laufende Kapital-Lebensversicherung, mit deren Hilfe der Kläger seine später unzureichende gesetzliche Rente aufbessern wolle, zu stornieren. Die Kündigung der Police sei unter dem Strich ein Verlustgeschäft und gefährde die private Altersvorsorge. 



Pressesprecherin
Frau Antje Schweitzer
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