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09.08.2006 - dvb-Presseservice

Schriftlich oder nicht?

Will ein Kunde Geld anlegen, dann muss seine Bank oder Sparkasse ihn sachgerecht beraten sowie über alle Chancen und Risiken eines möglichen Investments aufklären. Bislang war allgemeine Meinung, dass ein solches Beratungs-, Informations- und Aufklärungsgespräch auch schriftlich fixiert und dann von den beteiligten Personen unterschrieben werden muss. Und zwar für den Fall, dass mit dem empfohlenen Investment Verluste gemacht werden und der Kunde sein Geldinstitut möglicherweise haftbar machen möchte. Doch nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) unter dem Aktenzeichen XI ZR 320/04 ist ein schriftliches Beratungsprotokoll offenbar nicht mehr nötig. Es reiche die mündliche Aufklärung über Art und Weise des Investments, vor allem über dessen Chancen und Risiken. Im vorliegenden Fall war das eine missliche Situation für die Anlegerin und Klägerin. Sie hatte nämlich auf Anraten ihres Bankberaters ein Wertpapierdepot neu ausgerichtet, etwa alte Titel verkauft und neue hinzugekauft. Dann aber waren erhebliche Verluste entstanden, für die sie ihr Geldhaus haftbar machen wollte. Weil aber die Beratung, auf deren Grundlage die Umschichtung des Depots offenbar erfolgt war, nicht schriftlich protokolliert worden war, lief die Kundin und Klägerin mit ihren Ansprüchen ins Leere. Da nun auch der Bundesgerichtshof die Banken und Sparkassen nicht zu einer schriftlichen Fixierung eines Beratungsgesprächs verpflichtet hat, kann die Empfehlung nur lauten: Anleger und Bankkunden sollten von ihrem Institut unbedingt ein solches Beratungsprotokoll fordern, um später mögliche Haftungsansprüche besser durchsetzen zu können. Wie wichtig dies ist, zeigt eine Entscheidung vom Oberlandesgericht (OLG) Koblenz unter dem Aktenzeichen 8 U 1295/04. Im vorliegenden Fall war dem späteren Kläger ein Fondsinvestment als sichere Form der Geldanlage präsentiert worden. Das Beratungsgespräch hatten die Beteiligten dokumentiert und unterschrieben. Als es Verluste gab, stellte sich die Haftungsfrage. Und die wurde dank des Protokolls zugunsten des Anlegers und Klägers beantwortet.



Pressesprecherin
Frau Antje Schweitzer
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