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06.09.2006 - dvb-Presseservice

Sehr geringe Renten bei Erwerbsminderung

Zumindest in der Theorie hört sich dies alles durchaus akzeptabel an. Doch die konkreten Rentenleistungen bei einer Invalidität, zumal nach der Reform zum 1. Januar 2001, zeigen ein anderes, bisweilen sogar ein sehr erschreckendes Bild. Und ein Vergleich mit der vorherigen Regelung, als es noch staatliche Berufsunfähigkeitsrenten gab, macht deutlich, dass sich künftige Invaliden finanziell weitaus schlechter stehen als all jene, deren Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit vor dem 1. Januar 2001 begann. Dies lässt sich durch Zahlen, die auf amtlichen Statistiken beruhen, eindrucksvoll belegen. Denn derzeit beträgt die volle Erwerbsminderungsrente in Deutschland durchschnittlich nur 700 Euro im Monat. Und die halbe Erwerbsminderungsleistung liegt bei lediglich 400 Euro monatlich im Schnitt.

Diese Leistungen sind noch nicht einmal eine Grundsicherung. Ganz davon zu schweigen, dass man mit einer vollständigen oder halben Erwerbsminderung den vorherigen Lebensstandard beibehalten, sprich: finanzieren kann. Im Fall der Fälle drohen also erhebliche Versorgungslücken, die man so früh wie möglich schließen muss. Und das geht praktisch nur durch eine private Berufsunfähigkeits-Versicherung.

Zuerst aber noch einige Erläuterungen zu den staatlichen Leistungen bei einer Erwerbsminderung: Damit eine gesetzliche Rente wegen Berufsunfähigkeit bzw. Erwerbsminderung gezahlt wird, muss der gesetzlich Versicherte in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Invalidität für mindestens drei Jahre Pflichtbeiträge gezahlt haben. Dieser Zeitraum verlängert sich um so genannte Anrechnungszeiten (z.B. wegen Schule, Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug, Krankheit) und „Berücksichtigungszeiten“.

Wichtig: Selbst wenn nicht ausreichend Pflichtbeiträge gezahlt worden sind, kann gegebenenfalls trotzdem ein Anspruch auf Zahlung einer Erwerbsminderungsrente vorliegen. In diesem Fall muss jedoch vor dem 1. Januar 1984 (in den neuen Bundesländern vor 1. Januar 1992) die so genannte allgemeine Wartezeit bereits erfüllt gewesen sein. Außerdem muss seither jeder Monat mit einem Pflicht-, freiwilligen Beitrag oder einer anderen rentenrechtlichen Zeit belegt sein. Vorsicht: Eine Beitragslücke von nur einem einzigen Monat gefährdet den Rentenanspruch. Eine „lückenlose Belegung“, so der Fachausdruck, kann der gesetzlich Rentenversicherte beispielsweise durch die Zahlung eines freiwilligen Mindestbeitrags schließen.

Erwerbsminderungsrenten sind grundsätzlich zeitlich befristete Leistungen. Die Zahlung erfolgt für maximal drei Jahre nach dem Rentenbeginn. Sie kann aber laufend wiederholt werden. Unbefristete Rentenleistungen werden nur überwiesen, wenn eine Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen unwahrscheinlich ist. Diese Tatsache wird unterstellt, wenn die Rente mittlerweile bereits seit neun Jahren überwiesen wurde. Dies bedeutet: Nach Ablauf besagter neun Jahre und sofern die Erwerbsminderung weiterhin vorliegt, geht die zuvor zeitlich befristete in eine zeitlich unbegrenzte Rente über.

Wichtig: Gesetzlich Rentenversicherte, die bereits eine vollständige Erwerbsminderung hatten, bevor die Wartezeit erfüllt ist und bei denen seitdem ohne Unterbrechung ebenfalls eine volle Erwerbsminderung vorliegt, müssen erst für 20 Jahre Beiträge gezahlt haben, bevor der Anspruch auf eine ungeschmälerte gesetzliche Erwerbsminderungsrente vorliegt. Glücklicherweise werden bei diesen erforderlichen 20 Jahren auch so genannte Ersatzzeiten berücksichtigt. Wer beispielsweise seit seiner Geburt schwerbehindert ist, hat zunächst keinen Anspruch auf eine volle Erwerbsminderungsrente. Grund: Besagte Behinderung ist bereits eingetreten, bevor die Wartezeit von fünf Jahren verstrichen ist. Durch eben genannte Sonderregelung kann aber nach 20 Jahren Beitragszahlung dennoch ein Anspruch auf volle Erwerbsminderungsrente entstehen. Die vom Gesetzgeber verlangten Beitragszahlungen können beispielsweise dadurch erfüllt werden, dass der Invalide in einer Werkstatt für Behinderte tätig war oder ist oder aber regelmäßig – beispielsweise über seine Eltern – freiwillige Beiträge gezahlt hat.



Pressesprecherin
Frau Antje Schweitzer
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