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06.11.2006 - dvb-Presseservice

Selbst schuld

Grobe Fahrlässigkeit - so lautet in der Regel die Feststellung, sobald ein Versicherer den vom Kunden angegebenen Schaden nicht reguliert. Und weil die meisten Policen-Inhaber damit nicht einverstanden sind, enden solche Streitigkeiten fast immer vor Gericht. Allerdings ziehen Kläger bisweilen den Kürzeren. So auch bei einem Verfahren vor dem Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf. Der Versicherungsnehmer und Kläger hatte nächtens in einem ansonsten leeren Zugabteil einige Stunden geschlafen. Während dieser Zeit war ihm seine teure Armbanduhr entwendet worden. Im Nachhinein stellte sich heraus, dass der Kläger seinen Chronometer gut sichtbar für alle am Handgelenk getragen hatte. Dies wertete der Hausrat-Versicherer als „grobe Fahrlässigkeit“ und verweigerte deshalb die Schadenregulierung. Zu Recht, so das Düsseldorfer Oberlandesgericht in seiner Entscheidung unter dem Aktenzeichen I-4 U 12/05.



Pressesprecherin
Antje Schweitzer
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