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24.02.2006 - dvb-Presseservice

Urteil des BSG vom 24.11.2005

Rentenversicherungspflicht von Gesellschafter-Geschäftsführern

In einem erst jetzt veröffentlichten Urteil hat das Bundessozialgericht entschieden, dass der Alleingesellschafter und Geschäftsführer einer Ein-Mann-GmbH rentenversicherungspflichtig ist. Das teilt die auf Betriebsrenten spezialisierte febs Consulting GmbH mit. Das Urteil bezog sich auf eine GmbH, die nur für einen einzigen Auftraggeber tätig war. Der GGF wollte mit der GmbH-Gründung seine eigene Scheinselbstständigkeit verhindern.  

„In der Urteilsbegründung gehen die Richter allerdings weit über diesen offensichtlichen Missbrauchsfall hinaus“, betont Andreas Buttler, selbst Gesellschafter-Geschäftsführer der febs Consulting GmbH. Das Novum an dieser Entscheidung ist, dass es nicht darauf ankommt, ob die GmbH mehrere Auftraggeber und versicherungspflichtige Arbeitnehmer hat, sondern ob der selbstständig tätige GGF selbst neben der GmbH noch andere Auftraggeber hat oder mindestens einen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt. Ist das nicht der Fall, so unterliegt er der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht als arbeitnehmerähnlicher Selbstständiger.  

Der einzige Ausweg: Der GGF selbst muss mindestens einen versicherungspflichtigen Mitarbeiter einstellen oder mindestens 1/6 seiner Einkünfte aus der Tätigkeit für einen anderen Auftraggeber als seine GmbH beziehen.  

Das Urteil wirft eine Vielzahl von Fragen auf, die nicht zufrieden stellend beantwortet werden können: Sind zukünftig alle GGF rentenversicherungspflichtig? Gilt das Urteil nur für Ein-Mann-GmbHs? Ist eine analoge Anwendung des Urteils auch für mitarbeitende Familienangehörige möglich? Besteht die Zahlungsverpflichtung rückwirkend? Derzeit bleibt nichts anderes übrig als abzuwarten, wie Verwaltungspraxis, Rechtsprechung und Gesetzgeber hierauf reagieren. 

Das Urteil sowie eine ausführliche Stellungnahme dazu stehen wie immer unter www.febs-consulting.de/aktuelles.   

Selbstverständlich wird das Urteil und seine Auswirkungen ab sofort in den aktuellen febs-Seminaren behandelt. Infos und Anmeldung unter www.febs-consulting/seminare.



Marketing
Frau Karin Kuschel
Tel.: 089-43 607 180
Fax: 089-43 607 177
E-Mail: karin.kuschel@febs.biz

febs Consulting GmbH
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URL: www.deutsche-versicherungsboerse.de/pressespiegel/Urteil-des-BSG-vom-24.11.2005-ps_783.html