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15.12.2009 - dvb-Presseservice

Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung (VSH)

Stellungnahme zum Newsletter vom „09.12.2009“ von Herrn Ralf W. Barth

Sehr geehrte Damen und Herren,
liebe Kolleginnen und Kollegen,

bedauerlich, wie sich einige Maklerkollegen benehmen. Aufgrund des o. g. Newsletters in welchem Herr Ralf W. Barth sich aus hier nicht bekannten Gründen veranlasst sieht, uns innerhalb unserer jüngsten Mailing-Aktion „irreführende Aussagen“ zu unterstellen, möchten wir Sie nun mit Information aus 1. Hand versorgen und können gleichzeitig die Fakten richtigstellen.

Punkt 1 ( „Was steckt hinter der 257 Euro- VSH-Werbung?“)
Hinter der Werbung steckt das am Markt mit Abstand führende Deckungskonzept und zwar was a) den Deckungsumfang und b) die Anzahl der Versicherten betrifft. Aber zurück zur eigentlichen Frage: Für 257,-- EUR erhält ein Versicherungsvermittler nach § 34d GewO Abs. 1 den gleichen Versicherungsschutz, wie ein Versicherungsvermittler, der bspw. 5.000 EUR zu entrichten hat. Zumindest bei uns ist dies nur eine Mindestprämie unseres Tarifes für Versicherungsvermittler, die deckungsrechtlich keinerlei Auswirkungen entfaltet. Anders als bei anderen Anbietern gibt es bei uns keine Zwei-Klassen-Gesellschaft a lá „Standard und Premium-Tarif “ o. ä., denn gerade Vermittler die finanziell noch nicht so große Möglichkeiten haben, sollten den bestmöglichen Versicherungsschutz erhalten, damit das einmal Erreichte auch erhalten bleibt.

Die weiteren Fragen sind, wie so häufig aus diesem Hause, unbegründete Vermutungen. Unsere beiden Deckungskonzepte schließen in aller Regel diverse Deckungslücken und reißen keine bestehenden auf. Daher benennt der Mitbewerber auch kein einziges Beispiel, während wir hingegen viele Besonderheiten nachweisen können, die in KEINER Standarddeckung enthalten sind. Dass wir inzwischen sehr günstig anbieten können, ist nicht allein unser Verdienst. Fakt ist, dass die Schadenzahlen für Versicherungsvermittler äußerst gut aussehen, so wie wir die Entwicklung vor dem 22.05.2007 auch eingeschätzt haben. Daher konnten die jährlichen Verhandlungen im Hinblick auf weitere Besonderheiten und auch die Konditionen erfolgreich abgeschlossen werden.  Mag ja sein, dass Mitbewerber bei sinkendem Risiko die gleichen Prämien beibehalten – wir aber nicht, daher wurden bei einem Konzept die Deckungssummen und Gesamtleistungen drastisch erhöht (John-Cover ®) und bei dem anderen trotz weiterer Besonderheiten bei gleichen Deckungssummen die Konditionen gesenkt (John-Modulsystem®).

Punkt 2 („Unbegrenzte Nachhaftung für FDL“)
Sehen wir nicht so, dass Bedingungswerke für echte Fachleute schwer zu durchschauen sind. Nach über 20 Jahren in diesem Segment sehen wir unsere Aufgabe aber eher darin, eigene Bedingungswerke zu entwickeln bzw. nicht bedarfsgerechte „Standard-Deckungen“ zu erweitern. Unsere Deckungskonzepte überzeugen inhaltlich und wir erläutern jederzeit gern, was konkret versichert ist und was nicht - daher benötigen wir auch keine Grafiken.

Die unbegrenzte Nachhaftung findet sich nicht (mehr) in den Besonderen Bedingungen. Wie echte VSH-Experten bereits beobachtet haben, entwickelt sich langsam aber stetig ein neuer „AVB-Standard“, d. h. die ersten beiden der führenden Anbieter haben neue, aktualisierte AVB (Allgemeine Bedingungen für die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung) eingeführt. Vorreiter war hier die Victoria Versicherung, gefolgt ist vor gut zwei Monaten die R+V Versicherung. Diese neuen AVB beinhalten somit nicht nur für Versicherungsvermittler eine Vielzahl von Verbesserungen. Speziell auch in der vom Kollegen Barth angesprochenen Nachhaftungsregelung, denn gibt ein Versicherter seinen Beruf aus Alters- oder Krankheitsgründen dauerhaft auf, wird der Nachhaftungszeitraum über den gesamten Vertrag nicht mehr begrenzt (es bleibt also nur die Möglichkeit eines VR-Wechsels ohne Berufsaufgabe, die jedoch durch die inzwischen standesgemäße Regelung zur „Übernahme der Nachhaftung“ aufgefangen wird).  Insofern bestätigen wir gern, dass alle Offerten zu unserem diesbezüglichen Deckungskonzept (die ersten beiden Prämienbeispiele) auf Basis der neuesten AVB ausgearbeitet werden.

Punkt 3 („Honorarberatung“)
Fragwürdig, wenn man noch immer nicht die Unterscheidung zwischen eingeschränkt zulässiger Rechtsberatung (diese ist geregelt in § 34d Abs. 1, Satz 4 GewO), der in § 34e GewO geregelten „Versicherungsberatung“ (die eigentliche „Honorarberatung“) und der am Markt praktizierten „Honorarvermittlung“ kennt. Der Gesetzgeber lässt zu Recht völlig offen, wie und in welcher Form sich ein Versicherungsvermittler vergüten lässt. Selbstredend darf jeder Vermittler anstelle einer (z. B. in der Prämie enthaltenen) Courtage ein Honorar für seine Vermittlungs- und die hiermit in Verbindung stehende Beratungstätigkeit verlangen. Und mitversichert ist das natürlich auch (bei uns), genau wie die vorgenannte, zulässige Rechtsberatung (übrigens auch innerhalb der „257 EUR-Prämie“).

Punkt 4 („Service im Schadenfall“)
Interessant, dass ausgerechnet dieser Punkt von einem Mitbewerber angesprochen wird, der gleichzeitig in seinem Newsletter mitteilt, dass sein Büro während der hauptsächlichen VSH-Schadenzeit für 2 Wochen geschlossen ist (zum Jahresende erfolgen wie immer wg. möglichem Fristablauf sehr viele Schadenmeldungen). Die Kunden werden bei der RWB GmbH aufgefordert DIREKT beim Versicherer anzurufen. Diese fehlende Serviceorientierung halten wir nicht nur für bedenklich, sondern tatsächlich kann dies existenzielle Auswirkungen mit sich bringen. Im Gegensatz dazu ist unsere Schadenabteilung nur von Juristinnen und Juristen ganzjährig besetzt und wir übernehmen auf Wunsch den kompletten außergerichtlichen Schriftverkehr mit dem eigenen Versicherer und der Gegenseite.

Der von Herrn Barth geschilderte „Nachteil“ ist kein Nachteil, sondern sollte für VSH-Makler eine Verpflichtung sein, seinem Kunden dieses abzunehmen. Es ist zwecklos, einem Anspruchsteller behilflich sein zu müssen – wenn dieser eine Forderung durchsetzen möchte, wird ihm - ausgenommen wohlmöglich ein RA - niemand helfen müssen. Lässt er es bleiben und wird der Anspruch nicht substantiiert begründet und der Höhe nach bewiesen, erhält ein Anspruchsteller keinen Cent. Und selbstredend muss man als VSH-Makler manchmal mit Anspruchstellern sachlich kommunizieren, wenn der Makler es wünscht (z. B. weil es sich um eine für den Makler wichtige Kundenverbindung handelt). Dieses kann in aller Regel der (VSH-)Makler besser als die nicht vertriebsorientierte Schadenabteilung eines Haftpflichtversicherers. Aber hierüber mit einem Makler zu diskutieren, der seine Kunden auffordert direkt beim Versicherer anzurufen erscheint müßig.

Punkt 5 („Beratung und Dokumentation“)
Irgendjemand muss dem Mitbewerber einmal die gewerberechtlichen Bestimmungen erklären, wann und in welchem Umfang ein Vermittler zur Beratung und Dokumentation verpflichtet ist. Die Unterstellung, wir würden vielleicht das eine oder andere nicht tun, ist unglaubwürdig und falsch. Unsere Dokumentation entspricht den gesetzlichen Vorgaben und eine diesbezügliche Verzichtserklärung kommt für uns nicht in Frage. Der auf Wunsch gebotene Beratungsumfang war und ist stets kollegial und im Gegensatz zu manchem Mitbewerber konzeptübergreifend.

Zudem dürfen wir festhalten, dass die gesetzlichen Beratungs- und Dokumentationspflichten weder in unserer eigenen Police noch in unseren Deckungskonzepten eine vertragliche Obliegenheit sind. Wenn also der Mitbewerber damit sagen möchte, dass ein Verstoß gegen gewerberechtliche Bestimmungen automatisch den Verlust des Versicherungsschutzes zur Folge hat, empfiehlt sich dringend eine Weiterbildung, denn dieses muss natürlich mitnichten der Fall sein und ist es schon gar nicht automatisch.



Herr Torsten Rehfeldt
Tel.: (0 40) 656954-0
Fax: (0 40) 656954-54
E-Mail: t.rehfeldt@haftpflichtexperten.de

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Die Firma Hans John Versicherungsmakler GmbH ist mit einem Marktanteil von rund 12% führender Fachmakler im Bereich von Vermögensschaden-Haftpflichtversicherungen für Versicherungsvermittler. Weitere Informationen unter www.haftpflichtexperten.de.