Haftung von ehrenamtlichen Vereinsorganen erfordert passgenauen Versicherungsschutz
Kiel – Der Gesetzgeber hat im Herbst 2009 eine Haftungsbeschränkung für ehrenamtliche Vereinsvorstände verabschiedet. Diese ist nun im neuen § 31a BGB verankert und betrifft Vorstände, die gänzlich eh ...