Wer haftet bei der Kinderbetreuung, wenn etwas passiert

Gründe gibt es viele, um einen Betreuer für die Kinder zu suchen, der für eine kurze Zeit auf die Kleinen aufpasst. Doch wie ist der Betreuer haftungsrechtlich einzuschätzen. Hier gibt es einige Punkte zu beachten.

Wichtig ist, dass während der entgeltlichen, aber auch unentgeltlichen Kinderbetreuung die Aufsichtspflicht der Eltern auf die Betreuungsperson übergeht. Das sind sich oft die unentgeltlichen Betreuungspersonen unbewusst, welche oft Freunde, Bekannte oder Nachbarn sind. Es ist hier übrigens auch nicht relevant, ob die Betreuung nur einmalig oder regelmäßig erfolgt. Deshalb sollte ein Betreuer von Kindern bei seiner privaten Haftpflichtversicherung erfragen, ob die Betreuung mitversichert ist und sollte sich das auch bestätigen lassen.

Ob die private Haftpflichtversicherung Schutz bietet, ist meist abhängig, ob die Betreuung entgeltlich oder unentgeltlich erfolgt. Bei den neuesten Tarifen ist die unentgeltliche Betreuung meist eingeschlossen. Bei der bezahlten Tätigkeit sieht es jedoch anders aus. Hier bieten einige Anbieter gegen einen Aufpreis den Schutz an.

Wichtig ist auch zu prüfen, ob die Haftpflicht auch für Schäden greift, die die zu betreuenden Kinder selber erleiden. Ansonsten könnte es für den Betreuer den finanziellen Ruin bedeuten, sollte die private Haftpflichtversicherung nicht für Behandlungs- und Pflegekosten, sowie mögliche Regressansprüche der Sozialversicherung aufkommen. Die private Haftpflichtversicherung prüft die Haftungsfrage, zahlt für berechtigte Ansprüche und wehrt unberechtigte Ansprüche ab, selbst vor Gericht.

Die private Haftpflichtversicherung sollte mindestens eine Versicherungssumme für Personen-, Sach- und Vermögensschäden von fünf Millionen Euro betragen. Wird die Kinderbetreuung professionell betrieben, so ist eine Betriebshaftpflichtversicherung erforderlich.