Autorabatt vom Fremdunternehmen: Arbeitslohn von Dritten?

Außendienstmitarbeiter einer Krankenversicherung haben bei verschiedenen Autoherstellern als Großkunde Rabatte erhalten. Nach einem Urteil des Finanzgerichts müssen die Rabatte nicht als Arbeitslohn von dritter Seite versteuert werden.

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