Das gilt, wenn der Versicherungsschutz bereits vor Ende der Widerrufsfrist beginnt
| Als Hinweis auf ein Widerrufsrecht nach § 9 Abs. 1 S. 1 VVG genügt ein grundsätzlicher Hinweis auf die Existenz eines Widerrufsrechts bzw. ein Hinweis darauf, dass überhaupt ein Widerrufsrecht besteht.