Das gilt, wenn der Versicherungsschutz bereits vor Ende der Widerrufsfrist beginnt

| Als Hinweis auf ein Widerrufsrecht nach § 9 Abs. 1 S. 1 VVG genügt ein grundsätzlicher Hinweis auf die Existenz eines Widerrufsrechts bzw. ein Hinweis darauf, dass überhaupt ein Widerrufsrecht besteht.

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