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06.07.2007 - dvb-Presseservice

VVG ohne Hinweispflicht auf LV-Zweitmarkt

BVZL setzt sich für Verordnungsweg ein

Eine Hinweispflicht auf den Zweitmarkt für Lebensversicherungen im Versicherungsvertragsgesetz (VVG) wird es nicht geben. Das erfuhr der Bundesverband Vermögensanlagen im Zweitmarkt Lebensversicherungen (BVZL) aus regierungsnahen Kreisen. „Es ist enttäuschend, dass die Politik es nicht geschafft hat, eine Hinweispflicht auf die Alternativen zum Storno im VVG durchzusetzen. Die Verbraucher sind hier die Verlierer," sagt Gerd A. Bühler, Beirat des BVZL. „Die weniger informierte Bevölkerung und damit vor allem die unteren Einkommensschichten sind am stärksten benachteiligt. Diese werden auch weiterhin verlustreich stornieren."

Der BVZL wird seine Bemühungen bezüglich einer Hinweispflicht nicht einstellen. „Auf Basis der Informationspflichtenverordnung sehen wir durchaus noch die Möglichkeit, eine Hinweispflicht zu erreichen", sagt Thomas Laumont, Vorstand des BVZL. „Abgesehen davon wächst der Zweitmarkt für Lebensversicherungen ungebrochen weiter."

VVG-Neuregelungen für den LV-Zweitmarkt positiv
Die Einführung der Mindestrückkaufswerte führt zu einer Kostenumverteilung innerhalb der Versichertengemeinschaft. Höhere Rückkaufswerte zum Anfang der Laufzeit führen zu einem lang­sameren Anstieg des Wertverlaufes in der zweiten Hälfte des Vertrages. Die Zeche für höhere Mindestrückkaufswerte beim Frühstorno zahlen die Versicherten, die später stornieren. Die niedrigeren Rückkaufswerte bei den Spätstornierenden werden durch einen erzielbaren höheren Kaufpreis am Zweitmarkt gelindert. Bühler geht davon aus, dass das handelbare Policenvolumen für den Zweitmarkt steigen wird, weil deutlich mehr Verträge den Ankaufskriterien entsprechen werden.

Die Beteiligung der Versicherten an den stillen Reserven ist eine weitere Neuerung, von der der LV-Zweitmarkt profitiert. Der BVZL erwartet, dass die Versicherten proportional zur Laufzeit an den stillen Reserven beteiligt werden. Unabhängige Versicherungsexperten gehen davon aus, dass die Versicherungsgesellschaften ihre jährlichen Überschusszuweisungen zugunsten höherer Schlussüberschüsse senken werden.

Ungleichbehandlung der BdV-Mitglieder
Der Bund der Versicherten (BdV) hat sich in der Diskussion um die VVG-Novelle nicht für alle seine Mitglieder eingesetzt. Der Verband hat zwar einerseits erfolgreich die Einführung eines Mindestrückkaufswertes bewirkt. Andererseits benachteiligt diese Regelung aber die spät stornierenden Versicherten. „Vor diesem Hintergrund hätte der BdV mit einer Zustimmung zur Hinweispflicht dazu beigetragen, für diese Versicherten einen kleinen Ausgleich zu schaffen, nämlich den Zugang zum lukrativeren Verkauf am Zweitmarkt", sagt Bühler.

Versicherer eigentlich bereits zum Hinweis verpflichtet
Bereits heute sind die Versicherungsgesellschaften verpflichtet, auf den Zweitmarkt als bessere Alternative hinzuweisen. Dies ergibt sich aus den allgemeinen Fürsorge- und Hinweispflichten, die im Vertrag zwischen Versicherungsnehmer und Versicherungsgesellschaft festgehalten sind. Dieser Verpflichtung kommen sie aber nicht nach. Im Gegenteil, eine Initiative zur Selbstverpflichtung wurde durch den Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) abgelehnt.



Herr Thomas Laumont
Tel.: 089/ 24 20 37-08
E-Mail: info@bvzl.de

BVZL Bundesverband Vermögensanlagen
im Zweitmarkt Lebensversicherungen e.V.
Isartorplatz 8
80331 München
www.bvzl.de