5. Berliner Vertriebsrechtstage: IDD, Maklerbestandverkauf, BGH-Urteil zur Schadenregulierung, digitale Beratungen und EIOPA

von Rechtsanwältin Angelika Römhild, BVK Bonn

Das diesjährige Treffen war in jeder Hinsicht besonders gelungen. Im Hollywood Media Hotel am Kurfürstendamm konnte die Brancheninitiative über 50 Teilnehmer begrüßen, die die aufgegriffenen Themen mit viel Engagement und hohem Sachverstand diskutierten.

Zu Beginn der Veranstaltung referierte Rechtsanwalt André Molter (Verband Deutscher Versicherungsmakler e.V., VDVM) über „Aktuelles aus Brüssel und Berlin zur Versicherungsvertriebsrichtlinie (IDD) und deren Umsetzung in deutsches Recht“. Der Vortrag berücksichtigte, neben dem Zeitplan für die Umsetzung, insbesondere den Anwendungsbereich und Ausführungen zu Begriffsbestimmungen. Der Referent ging hierbei insbesondere auf wichtige Regelungsbereiche, so z.B. den § 48 VAG - § 48 a: Vertriebsvergütung und Vermeidung von Interessenkonflikten, § 48 b: Sondervergütungs- und Provisionsabgabeverbot – ein und sorgte mit seinen informativen Ausführungen bereits am ersten Tag für lebhafte Diskussionen.

Den zweiten Veranstaltungstag eröffnete Friedel Rohde (Projektkoordinator Arbeitskreis Beratungsprozesse) mit einem Bericht über die Arbeit der Brancheninitiative. Zur Veranschaulichung der Arbeitsweise der Initiative verwies Rohde auf das Leitmotiv des Arbeitskreises: „Etablierung eines einheitlichen, objektivierbaren und praktikablen Verfahrens zur rechtssicheren und erfolgreichen Mandantenberatung“. Entwickelt werden daher praxisnahe Empfehlungen und Werkzeuge für Beratung und Dokumentation. Diese werden auf der Internetseite www.beratungsprozesse.de präsentiert.

Im Themenblock „Vertriebsrecht“ informierten Rechtsanwalt Dr. Andre Kempf (Allianz Lebensversicherungs- AG und Rechtsanwalt Hans-Ludger Sandkühler (Kanzlei Sandkühler & Schirmer) um die Problematik „Maklerbestandsverkauf“. Mit ihren Vorträgen gaben sie eine Einführung in die Thematik und einen Überblick über die aus Versicherersicht notwendigen Voraussetzungen für eine erfolgreiche Bestandsübertragung. Deutlich wurde dabei, dass beim Verkauf von Maklerunternehmen und / oder Maklerbeständen „der Teufel oftmals im Detail steckt“ und manche Transaktionen an formalen oder datenschutzrechtlichen Fehlern scheitern.

Der Vortrag von Rechtsanwalt Dr. Hans-Georg Jenssen (VDVM) befasste sich mit den Auswirkungen des BGH-Urteils zur Schadensregulierung durch Versicherungsmakler. Er ging zunächst auf das Sachwalter-Urteil des BGH aus dem Jahr 1985 ein und besprach dann das Urteil vom 14.1. 2016, wobei er Zweifel an dem  seitens des BGH festgestellten Interessenkonflikt für Versicherungsmakler äußerte.

Den Themenblock „FinTechs / InsureTechs“ eröffnete Dr. Peter Präve (Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft) mit seinem Vortrag zu „Rechtsfragen des digitalen Vertragsschlusses“. Dr. Präve zeigte auf, dass es tatsächlich keine vertragsrechtlichen Hindernisse gibt, die einem Online-Vertrieb effektiv im Wege stehen. Er ging auf einzelne VVG-Vorschriften mit speziellen Formerfordernissen sowie auf Beratungs- und Aufklärungspflichten und Fragen des Zugangs von Unterlagen ein.

Rechtsanwalt Niklas Boslak (Zurich Gruppe Deutschland) thematisierte die wettbewerbsrechtliche Betrachtung der FinTechs. Er griff insbesondere folgende Fragen auf:  Ist für den Verbraucher ausreichend transparent dargestellt, welche Dienstleistung durch das FinTech erbracht wird? Ist für den Verbraucher erkennbar, dass und mit welchem Umfang, er eine Maklervollmacht erteilt? Werden die Informations- und Beratungspflichten durch das FinTech erfüllt? In dieser kritischen Bestandsaufnahme fanden sich wesentliche Positionen, die auch seitens des BVK in dem Verfahren gegen check 24 vertreten werden.

Für den BVK lag es nahe, sich insbesondere zu den Themenbereichen „IDD“ und „Auswirkungen des BGH-Urteils zur Schadensregulierung durch Versicherungsmakler“ zu Wort zu melden. Angelika Römhild hob insbesondere die BVK-Position zur gesetzlichen Verankerung des Provisionsabgabeverbots hervor. Im Zusammenhang mit der Umsetzung der IDD sieht der Verband hier eine seiner wesentlichen Forderungen erfüllt. Der BVK vertritt nach wie vor die Ansicht, dass ein Wegfall des Verbots zu einer Ungleichbehandlung der Versicherten geführt und all diejenigen begünstigt hätte, die wirtschaftlich stark sind und aus ihrer Position heraus Druck auf die Absenkung der Provision ausüben können. Das Verbot trägt dazu bei, dass Verbraucher nicht mit falschem Anreiz zum Abschluss von Versicherungsverträgen verleitet werden.

Im Zusammenhang mit dem Thema „BGH-Urteil zur Schadensregulierung durch Versicherungsmakler“ machte Römhild deutlich, dass der BVK den seitens des BGH festgestellten Interessenkonflikt ebenfalls sieht. Der Verband hatte im Hinblick auf die Ausführungen der Vorinstanz zum Maklerstatus und der Annahme eines fehlenden Interessenkonflikts, Kritik geäußert. Die Schadensregulierung im Auftrag des Versicherers gehört im Regelfall nicht als Nebenleistung zum Berufsbild des Versicherungsmaklers. Eine Doppeltätigkeit des Versicherungsmaklers sowohl für den Versicherer, als auch für den Versicherungsnehmer, entspricht nicht dem gesetzlichen Leitbild des Maklers. Diese Klarstellungen des BGH zum Maklerstatus wertet der BVK positiv.

Als letztes Diskussionsthema wurden aus aktuellem Anlass die EIOPA-Empfehlungen für delegierte Rechtsakte und technische Durchführungsstandards aufgegriffen. Hier fiel insbesondere die Tatsache auf Interesse, dass nach einer ersten Einschätzung die Möglichkeit zur Zahlung von vorschüssigen Abschlussprovisionen wohl nicht ausgeschlossen wird.