Übergangszeit (Gesetzliche Rentenversicherung)

Die Zeit zwischen einer Anrechnungszeit wegen Schulausbildung nach dem 17. Lebensjahr und einer beruflichen Ausbildung (zum Beispiel Lehre), kann als Anrechnungszeit berücksichtigt werden. Diese Übergangszeit darf grundsätzlich einen Zeitraum von 4 beziehungsweise 5 Monaten nicht übersteigen. Über die Übergangszeit entscheidet der Rentenversicherungsträger.

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