Übergangsleistung (Private Unfallversicherung)

Finanzielle Leistung im Invaliditätsfall, wenn nach Ablauf von sechs Monaten seit dem Unfall noch eine Beeinträchtigung der normalen körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit von mindestens 50 Prozent besteht und bis dahin ununterbrochen bestanden hat, der Invaliditätsgrad aber noch nicht abschließend festgestellt und damit die Invaliditätsleistung erbracht werden kann. Damit soll die Übergangszeit überbrückt werden, in der sich das Unfallopfer noch in der Heilbehandlung befindet. Die Übergangsleistung muss spätestens neun Monaten nach Eintritt des Unfalls geltend gemacht und durch ein ärztliches Attest nachgewiesen werden.

Bei der verbesserten Übergangsleistung wird bereits nach drei Monaten und einer vollständigen Beeinträchtigung (100 Prozent) ein Viertel der vereinbarten Übergangsleistung vorab gezahlt, aber auf den nach sechs Monaten fälligen Anspruch angerechnet.

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