Überversicherung - VVG § 74

Übersteigt die Versicherungssumme den Versicherungswert erheblich – in der Regel sind das mindestens 10 Prozent –, kann jede Partei eine Herabsetzung verlangen. Die Prämie ist mit sofortiger Wirkung entsprechend zu reduzieren. Bei einer in betrügerischer Absicht abgeschlossenen Überversicherung ist der Vertrag nichtig, dem Versicherer steht dann eine Prämie bis zum Zeitpunkt zu, zu dem er von diesen Umständen erfahren hat.

Quellenhinweis

Wir bedanken uns für die Unterstützung des Rudolf Haufe Verlages, der uns den ursprünglichen Originaltext dieses Artikels zur Verfügung stellte www.haufe.de.

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