Abweichender Versicherungsschein VVG § 5

Der Versicherungsnehmer (VN) muss dem abweichenden Versicherungsschein innerhalb eines Monats ab Zugang des Versicherungsscheins widersprechen, sonst gelten die Änderungen als genehmigt. Voraussetzung ist eine besondere Belehrung hierzu durch den Versicherer und eine besondere Kenntlichmachung der Abweichungen, sonst gilt der Vertrag als zu den Antragsbedingungen abgeschlossen.

Quellenhinweis:

Wir bedanken uns für die Unterstützung des Rudolf Haufe Verlages, der uns den ursprünglichen Originaltext dieses Artikels zur Verfügung stellte www.haufe.de (Stand des Originaltextes 01.2008).

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