Akquise / Terminierung (bAV)

Ausgangsituation

Grundsätzlich betrifft das Thema bAV (Umwandlung von Entgelt) jeden Arbeitgeber. In der Praxis hat es sich jedoch als sinnvoll erwiesen, insbesondere kleine und mittelständische Unternehmen auf dieses Thema anzusprechen. Die Ansprache von Unternehmen, die aufgrund der tarifvertraglichen Regelungen einen Arbeitgeberzuschuss oder aber die Einbindung der vermögenswirksamen Leistungen (VL) in die betriebliche Altersvorsorge vorsehen, verspricht besonderen Erfolg.

Grundlage der Arbeitgeber-Ansprache

Die Grundlage der Arbeitgeberansprache ist gekennzeichnet durch die Entwicklung der Rechtssprechung und Gesetzgebung im Bereich der bAV.

Feststellung des Handlungsbedarfes beim Arbeitgeber

Durch den geltendenRechtsanspruch auf betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung (BetrAVG § 1a) des Arbeitnehmers muss sich jeder Arbeitgeber mit dem Thema Entgeltumwandlung beschäftigen. Er hat somit keine Wahl und braucht daher professionelle Hilfe.

Die Ausgestaltung muss der Arbeitgeber darüber hinaus auch selbst übernehmen.

Dem Arbeitgeber muss dabei vor Augen geführt werden, dass er die konkreten Handlungsschritte und die Auswahl des Versicherers bestimmen muss.

Denn:

Der neue § 1a BetrAVG (Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung) ist als Anspruchsgrundlage für Entgeltumwandlung vorhanden.

Textpassage aus dem Gesetzesentwurf des Deutschen Bundestages vom 14. 11. 2000 (Altersvermögensgesetz – AvmG):

„Das Bestimmungsrecht des Arbeitnehmers erstreckt sich aber nicht auf die Wahl eines bestimmten Versicherungsunternehmens; dieses kann der Arbeitgeber frei wählen, nicht zuletzt, um seinen Verwaltungsaufwand in Grenzen halten zu können. ....“

Die Wahl des Anbieters zur betrieblichen Altersvorsorge obliegt somit eindeutig dem Arbeitgeber. Und damit auch die Haftung für die richtige Wahl. Dabei benötigt er Ihre fundierte Beratung, da er bei Verbreitung von Falschinformationen oder die Auswahl von nicht marktfähigen Produkten schnell in die Haftungsfalle tappt.

Empfehlung an den Arbeitgeber

Ihre Empfehlung an den Arbeitgeber sollte lauten, dass dieser aktiv auf seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zugehen sollte. Je aktiver der Arbeitgeber den Prozess steuert, desto besser kann er diesen im eigenen Sinne lenken. Denn folgendes gilt es zu berücksichtigen:

Seit dem 01.01.2002 hat jeder Arbeitnehmer einen Anspruch auf eine betriebliche Altersversorgung in Form der Entgeltumwandlung.

Nach wie vor herrscht jedoch bei vielen Arbeitgebern die Auffassung:“Solange der Arbeitnehmer in Bezug auf betriebliche Altersversorgung nichts unternimmt, besteht für den Arbeitgeber kein Handlungsbedarf”.

Ein Landesarbeitsgerichts-Urteil aus dem Jahr 2002 und ein Bundesarbeitsgerichts-Urteil aus dem Jahr 2000 zeigen, dass die Rechtssprechung das durchaus anders sieht:

Das Stichwort heißt “Fürsorgepflicht”.

Hintergrund ist die Tatsache, dass Entgeltumwandlung stets betriebliche Altersversorgung ist und damit den Arbeitgeber mit einbezieht. Der Arbeitgeber sollte somit auch aus Fürsorgepflicht gegenüber dem Mitarbeiter die bAV in sein Handeln mit einbeziehen.

Beispiele für Gerichtsentscheidungen

Ein Arbeitsverhältnis ist durch einen Aufhebungsvertrag einvernehmlich beendet worden.

Hierdurch hat der Arbeitnehmer Einbußen bei der Rente erlitten. Arbeitnehmer müssen sich natürlich selbst informieren. Im vorliegenden Fall hätte der Arbeitgeber den Arbeitnehmer jedoch deutlicher über die Einbußen bei der Versorgung aufklären müssen. (Entscheidung des BAG vom 17.Oktober 2000 – 3 AZR 605/99)

Im anderen Fall hat ein Gericht einen Arbeitgeber schadenersatzpflichtig erklärt, weil dieser dem Arbeitnehmer die Höhe der zu erwartenden Betriebsrente zu hoch angegeben hatte.

Der Arbeitnehmer hat es wegen der falschen Auskunft des Arbeitgebers unterlassen, in ausreichendem Maße privat vorzusorgen. Der Arbeitgeber muss nun die Versorgungseinbußen teilweise ausgleichen. (Entscheidung vom LAG Hessen vom 22.8.2002 – 8Sa146/00)

Die Konsequenzen:

Arbeitnehmern gehen, wenn Sie keine Vorsorge im Rahmen der Entgeltumwandlung betreiben, Subventionen in Form von Steuer- und Sozialabgabenersparnis endgültig verloren. Arbeitgeber sollten die Initiative ergreifen und frühzeitig umfassend und fundiert informieren. Nur dann können sie sicher sein, keine späteren Schadensfälle zu verursachen.

Das Arbeitsgericht Hessen formuliert es so:“Auch eine zusätzliche private Versorgung, die nicht abgeschlossen wurde, kann in die Schadenberechnung Eingang finden”.

Angesichts der erwarteten starken Verbreitung der Entgeltumwandlung und der damit evtl. unzureichenden Information zu den Möglichkeiten ist nicht auszuschließen, dass es in einigen Jahren zu den ersten gerichtlichen Auseinandersetzungen kommen wird. Wie das Gericht allerdings mit den von den Arbeitnehmern angestrengten Auseinandersetzungen verfahren wird, bleibt abzuwarten.

Eines steht jedoch fest:

Betriebliche Altersversorgung
=
Fürsorgepflicht des Arbeitgebers

In Ihrer Beratung sollten diese Zusammenhänge und Fakten deutlich hervorgehoben werden, so dass die Notwendigkeit des Handelns unterstrichen wird.

Verbunden mit den entsprechenden Lösungsansätzen ist dies ein guter Einstieg in eine vertrauensvolle und gewinnbringende Zusammenarbeit.

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