Anerkenntnis (Berufsunfähigkeit) VVG § 173

Der Berufsunfähigkeitsversicherer hat nach Abschluss der Prüfungen sich zur Leistungspflicht zu erklären. Ein Anerkenntnis darf maximal einmal befristet werden. Es ist bis zu diesem Ablauf bindend, darf also nicht unter weitere Einschränkungen gestellt werden.

Quellenhinweis:

Wir bedanken uns für die Unterstützung des Rudolf Haufe Verlages, der uns den ursprünglichen Originaltext dieses Artikels zur Verfügung stellte www.haufe.de (Stand des Originaltextes 01.2008).

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