Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles (UHV)

Aufgrund der Einführung einer neuen Definition des Versicherungsfalles als "nachprüfbare erste Feststellung des Schadens" musste auch bezüglich der Vorverlagerung des Versicherungsschutzes in zeitlicher Hinsicht eine neue Regelung gefunden werden, denn die bestehende gesetzliche Regelung der Rettungskosten in §§ 62, 63 VVG ist auf andere Definitionen vom Versicherungsfall abgestellt.

§ 62 VVG erlegt dem VN die Pflicht auf, beim Eintritt des Versicherungsfalls nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung zu sorgen und dabei die Weisungen des VR zu befolgen. Nach § 63 VVG fallen die Aufwendungen dem VR zur Last, die der VN gem. § 62 VVG den Umständen nach für geboten halten durfte. Für die Haftpflichtversicherung setzen die §§ 62, 63 VVG also stets den Eintritt des Versicherungsfalls voraus, eine Definition des Versicherungsfalles enthalten sie aber nicht.

Nach der für das UHV-Modell gültigen Versicherungsfalldefinition wird der Versicherungsschutz zeitlich nach hinten zur Schadenfeststellung verschoben. Steht demnach aber ein Schaden schon fest, dann können Rettungskosten i.S.d. §§ 62, 63 VVG nur noch Maßnahmen zur Minderung des bereits eingetretenen Schadens, nicht aber zu dessen Abwendung sein. Diese sind zwar gedeckt, gleichzeitig würde dies aber bedeuten, dass Aufwendungen zur Vermeidung eines Schadeneintritts nach einer bereits gesetzten Schadenursache nicht versichert wären. Tritt aber dann aus dieser Schadenursache tatsächlich ein Schaden ein und wird er danach festgestellt, dann würde Versicherungsschutz in vollem Umfang bestehen. Um diesen Effekt zu vermeiden und um dem VN einen Anreiz zur Vornahme von Schadenabwendungsmaßnahmen zu geben, wird in Ziffer 5 eine Regelung zum Ersatz von Aufwendungen vor dem Eintritt des Versicherungsfalls getroffen, die einen von dem Anwendungsbereich der §§ 62, 63 VVG losgelösten, eigenen Ersatzanspruch des VN begründet.

Damit wird im Kostenentlastungsinteresse beider Seiten (VN und VU) der durch die Versicherungsfalldefinition zeitlich nach hinten verlagerte Versicherungsschutz wieder nach vorne ausgedehnt.

Anwendungsvoraussetzungen

Vom Versicherungsschutz erfasster Haftpflichtanspruch

Die Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles werden nur dann ersetzt, wenn sie der Abwendung oder Minderung eines konkret drohenden Schadens dienen, auf den ein vom Versicherungsschutz erfasster Haftpflichtanspruch gestützt werden kann.

Es sind diejenigen Aufwendungen gedeckt, die daraus resultieren, dass zur Abwendung oder Minderung eines versicherten Personen-, Sach- oder Vermögensschadens Rettungsmaßnahmen ergriffen werden. Dies bedeutet, dass z. B. Maßnahmen aufgrund behördlicher Anordnung, die nur der Rückgängigmachung einer Allgemeingüterkontamination dienen ohne gleichzeitig die Abwendung einer Privatrechtsgutverletzung konkret ins Auge zu fassen, der Deckungspflicht nicht unterliegen. Gleiches gilt für die Kosten reiner Gefahrerforschungsmaßnahmen, denn diese sind den Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung eines Schadens bereits vorgelagert und damit nicht deckungspflichtig.

Störung des Betriebes

Erforderlich ist eine Störung des Betriebes eines versicherten Risikos gemäß den Deckungsbausteinen 2.1-2.7. Der Begriff der Störung ist ereignisbezogen, d.h. er setzt einen zeitpunktartig fassbaren Vorgang voraus.

Ein Störfall liegt also dann vor, wenn von einer Anlage aufgrund eines plötzlichen Vorgangs Stoffe, Geräusche, Druck oder sonstige Emissionen freigesetzt werden, die bei ordnungs- und bestimmungsgemäßen Betrieb nicht erzeugt oder emittiert worden wären. Eine Beschädigung der Anlage als solche ist hierfür nicht notwendig.

Beispiele:

  • Durch einen viertelstündigen Stromausfall kann die elektrische Filteranlage des chemischen Betriebs keine Rückhaltewirkung entfalten. Es kommt zum Austritt giftiger Dämpfe.
  • Durch entstandenen Überdruck platzt der Zuleitungsschlauch zum Säuretank ab. Säure tritt aus.
  • Ein Arbeiter des VN wirft auf dem Betriebsgelände einen mit hochgiftigen Substanzen gefüllten Behälter durch Unachtsamkeit um.
  • Der Schreiner wirft seinen noch glimmenden Zigarettenstummel in den Papierkorb, der daraufhin Feuer fängt und auf die Schreinerei übergreift.

Behördliche Anordnung

Losgelöst vom Vorliegen eines Störfalles, besteht eine Ersatzpflicht des VR auch für Aufwendungen des VN vor Eintritt des Versicherungsfalles aufgrund einer behördlichen Anordnung. Dies gilt im Umkehrschluss natürlich auch für das kumulative Vorliegen beider Alternativen, also wenn aufgrund eines betrieblichen Störfalls z.B. eine behördliche Evakuierungsverfügung der Anwohner ergeht.

Eine behördliche Anordnung liegt dann vor, wenn Verwaltungsakte zur Gefahrenabwehr an den VN gerichtet werden. Diese Verwaltungsakte sind öffentlich-rechtlicher Natur und beruhen auf der polizeirechtlichen Handlungs- oder Zustandsstörereigenschaft des VN, die in verschiedenen Landesgesetzen ihre Grundlage finden.

Diese Deckungserweiterung gegenüber dem Grundsatz der Gewährung von Versicherungsschutz nur gegenüber gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts (vgl. Ziffer 1 AHB, Ziffer 1 UHV-Modell), ist für den Umweltbereich für den VN von erheblicher Bedeutung. So kann die Ersatzpflicht des VR auch bei einer behördlichen Anordnung gegeben sein, die beispielsweise ergeht, um auch Allgemeingüterkontaminationen als Folge von Emissionen im Rahmen des bestimmungsgemäßen Betriebes rückgängig zu machen.

Aufwendungen des VN

Aufwendungen sind alle freiwilligen und unfreiwilligen Vermögensopfer, die dem VN für Maßnahmen zur Abwendung eines sonst unvermeidbar eintretenden Drittschadens im versicherungsrechtlichen Sinn entstehen. Voraussetzung für die Eintrittsverpflichtung des VR ist also, dass die Aufwendungen der Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbaren eintretenden Personen-, Sach- oder gemäß Ziffer 1.2 mitversicherten Vermögensschadens dienten.

Unter dieser Voraussetzung sind auch Kosten ersatzfähig, die im Wege der behördlichen Ersatzvornahme entstanden sind. In diesem Fall handelt es sich beim Anspruch der Behörde auf Ersatz der Aufwendungen gegenüber dem VN nicht um einen privatrechtlichen Anspruch, sondern um einen öffentlich-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch, der regelmäßig seine Rechtsgrundlage in den Ländergesetzen zum Polizei- und Ordnungsrecht findet. Unerheblich ist deshalb auch, ob der VN selbst die Maßnahmen ausgeführt hat oder hat ausführen lassen.

Entsprechend ist der Aufwendungsersatz für den Regressfall geregelt, d.h. wenn der Inhaber der Anlage Aufwendungen erbringt, für die den VN die Verantwortung trifft.

Unvermeidbarkeit des eintretenden Schadens

Wichtigste Anwendungsvoraussetzung ist, dass ein privatrechtlicher Drittschaden ohne die Maßnahmen unvermeidbar eintreten würde. Dieses Ob der Ersatzleistung beurteilt sich nach objektiver Nachbetrachtung, des Geschehensablaufs d.h. bei sachverständiger Beobachtung vom heutigen Erkenntnisstand muss davon ausgegangen werden können, dass ohne die Maßnahmen ein Versicherungsfall tatsächlich unvermeidbar eingetreten wäre.

Beispiel:

  • Aus einem Dieseltank der Betriebstankstelle tritt Dieselöl aus. Dieses versickert im Erdreich. In der Nähe befindet sich ein Wasserwerk.

a) Das Dieselöl kann auf ungehindertem Weg ins Grundwasser einsickern. b) Im Boden ist eine Tonschicht vorhanden, die das weitere Absinken des Dieselöls ins Grundwasser verhindert.

Im Falle von a) werden die Aufwendungen zur Schadenvermeidung grundsätzlich ersetzt. Im Falle von b) dagegen nicht, da sich hier nach objektiver Nachbetrachtung herausgestellt hat, dass die Maßnahmen nicht notwendig zur Abwendung eines sonst unvermeidbar eintretenden ersatzpflichtigen Schadens gewesen waren.

Diese Regelung hat zur Folge, dass der VN das Risiko der irrtümlichen Beurteilung der Rettungssituation trägt. Eine Ausnahme dieses Grundsatzes regelt Ziffer 5.3 UHV-Modell, für den Fall, dass sich der VN rechtzeitig mit seinem VR über die Maßnahmen abgestimmt hat.

Während der Wirksamkeit der Versicherung

Ziffer 5.1 Satz 2 UHV-Modell bestimmt, dass entweder der Zeitpunkt der Feststellung der Störung des Betriebes oder der der behördlichen Anordnung in die Wirksamkeit der Versicherung fallen muss. Maßgeblicher Zeitpunkt ist also die Feststellung der Betriebsstörung und nicht der Eintritt der Betriebsstörung.

Bei der behördlichen Anordnung ist der Zugang des Verwaltungsaktes ausschlaggebend. Diese objektiv feststellbaren Zeitpunkte müssen in die Wirksamkeit der Versicherung fallen. Für den Fall, dass beide Anknüpfungszeitpunkte vorliegen, regelt Ziffer 5.1. Satz 2 UHV-Modell die Maßgeblichkeit des früheren Zeitpunktes.

Beispiel:

  • Der Betriebsinhaber stellt am 21.12.04 fest, dass aus seinem Heizöltank Öl austritt und in den Boden gelangt und teilt dies seinem Rechtsanwalt mit. Zum 1.1.05 schließt er eine Umwelt-Haftpflichtversicherung ab. Am 20.1.05 ergeht eine polizeirechtliche Verfügung gegen ihn, die ihn zur Beseitigung der eingetretenen Kontaminationen auffordert. In diesem Fall liegt der für die Gewährung von Versicherungsschutz für Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls entscheidende Zeitpunkt bereits vor der Wirksamkeit der Versicherung. Die Feststellung der Störung war schon am 21.12.04. Der Betriebsinhaber erhält daher keinen Ersatz für seine Aufwendungen.

Obliegenheiten des VN

Ziffer 5.3 UHV-Modell führt für den VN spezielle Obliegenheiten ein, bei deren Erfüllung er sich dem Beurteilungsrisiko der Notwendigkeit der gemachten Aufwendungen entziehen und dem VR dieses Risiko zuschieben kann. Er bekommt dann Ersatz für die getätigten Aufwendungen, wenn sich herausstellt, dass zum Zeitpunkt der Vornahme der Rettungsmaßnahmen bei einer objektiven Betrachtung von deren Erforderlichkeit ausgegangen werden durfte, auch wenn sich dies im Rahmen einer objektiv-nachträglichen Betrachtung anders darstellt. Da diese Regelung Vorteile für den VN enthält, trägt er für die Erfüllung der darin genannten Voraussetzungen auch die Beweislast.

Kommt der VN den in Ziffer 5.3.1 und 5.3.2 abschließend genannten Voraussetzungen nach, erhält er die Aufwendungen in vollem Umfange ersetzt, begrenzt nur durch die Höhe des in Ziffer 5.5 vereinbarten Sublimits (z.B. EUR 300.000) und des Selbstbehaltes. Ziffer 5.5 enthält eine Anrechnungsklausel, wonach fehlgeschlagene Aufwendungen zur Abwendung eines Schadens auf die für den Versicherungsfall maßgebende Versicherungssumme des Versicherungsjahres angerechnet werden, in dem der Versicherungsfall tatsächlich eintritt. Voraussetzung dafür ist, dass die Aufwendungen und der spätere Versicherungsfall eine gemeinsame Ursache haben.

Regelung bezüglich Eigenschäden

In Ziffer 5.6 UHV-Modell findet sich ein weiterer Kernpunkt der UHV wieder, nämlich der weitgehende Ausschluss von Eigenschäden des VN, der sich aus der Eingrenzung des Deckungsbereichs in Ziffer 1 UHV-Modell und dem Fehlen einer entsprechenden Erweiterung ergibt. Die für eine Haftpflichtversicherung eigentlich sowieso systemwidrige Mitversicherung von Eigenschäden in der Gewässerschaden-Haftpflichtversicherung hatte auf Dauer zu kaum noch tragbaren Schadenaufwendungen geführt.

Daher bleiben in der UHV auch die in einem engen Sachzusammenhang stehenden Aufwendungen des VN für Rettungsmaßnahmen an eigenen Sachen grundsätzlich vom Deckungsschutz ausgeklammert. Sämtliche Erhaltungs-, Sanierungs-, Sicherheitsaufwendungen u.ä. sind grundsätzlich nicht erstattungsfähig.

Beispiel:

  • Sanierungskosten für das eigene Grundstück des VN nach Kontamination des Bodens durch Dieselöl seiner Betriebstankstelle.

Dies gilt auch für Sachen, die früher im Eigentum oder Besitz des VN standen. Damit soll Missbrauch verhindert werden, der dann entstehen kann, wenn aus einem Eigenschaden durch Veräußerung der Sache ein Fremdschaden wird.

Besonderheiten

Zu beachten ist dabei allerdings, dass es sich bei dem unter dem Betriebsgrundstück des VN befindlichen Grundwasser um keine Sache des VN handelt. Grundwasser als solches ist nicht eigentumsfähig.

Damit sind Sanierungsaufwendungen des unter dem Grundstück des VN befindlichen Grundwassers nur zur Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden Drittschadens gem. Ziffer 5.1 UHV-Modell gedeckt.

Wie bereits dargestellt, erfassen die §§ 62, 63 VVG einen anderen Anwendungsbereich der Rettungskosten und sind daher neben Ziffer 5.6 anwendbar. Ist also bereits der Versicherungsfall eingetreten, so werden die gem. §§ 62, 63 VVG angefallenen Rettungskosten auch dann erstattet, wenn diese zur Verhinderung der Schadenausweitung für Maßnahmen an eigenen Sachen des VN entstanden sind.

Beispiel:

  • Durch Dieselöl kontaminiert ist bereits das Grundstück (Boden) des VN und das sich darunter befindliche Grundwasser. Die Kontamination ist bereits vom benachbarten Wasserwerk festgestellt worden (=Versicherungsfall gem. Ziffer 4 UHV-Modell), es muss erhöhte Reinigungsmaßnahmen aufwenden. Wenn zur Minderung des Schadens des Wasserwerkes auch eine Sanierung des Grundstücks des VN notwendig sein sollte, so sind auch diese Aufwendungen vom VR als Schadenminderungskosten gem. §§ 62, 63 VVG zu ersetzen.

Aufopferungsschäden

Eigenschäden des VN können gem. Ziffer 5.6 Abs. 2 UHV-Modell dann ausnahmsweise doch mitversichert sein, wenn der VN zur Durchführung von Rettungsmaßnahmen auf von der Umwelteinwirkung nicht kontaminierte eigene Sachen einwirken muss. In dieser Regelung findet sich der sogenannte Aufopferungsgedanke.

Beispiel:

  • Der VN muss zur Beseitigung einer Bodenkontamination durch Dieselöl, aus der eine Grundwasserkontamination nebst Schädigung des Wasserwerkes droht, den Betonboden seiner Lagerhalle aufreißen, ohne dass diese selbst kontaminiert oder die Bodenkontamination von ihr ausgegangen ist.

Die Beweislast dafür, dass die eigenen Sachen nicht von der Umwelteinwirkung betroffen waren, liegt beim VN. Es handelt sich für ihn um eine begünstigende Ausnahme vom Eigenschadenausschluss.

Zu ersetzen sind Vermögensbeeinträchtigungen, die daraus entstehen, dass der VN eigene nicht kontaminierte Sachen beeinträchtigt.

Dies umfasst folglich neben den Kosten der Beeinträchtigung der Sache selbst (im o.a. Beispiel = die Arbeitskosten zum Aufstemmen des Betonbodens) auch die Kosten zur Wiederherstellung der nicht kontaminierten Sache (im o.a. Beispiel = die Erneuerung des Betonbodens).

Für letzteren Fall bestimmt Ziffer 5.6 Absatz 2 Satz 2 UHV-Modell, dass eintretende Wertverbesserungen vom Aufwendungsersatz abzuziehen sind. Diese Regelung konkretisiert damit das allgemeine Bereicherungsverbot des § 55 VVG.

Ziffer 5: AvE

Schadenbeispiele

Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls

Auf dem Lagerplatz der Spedition S befindet sich auch eine Betriebstankstelle. Beim Rückwärtsfahren mit dem Gabelstapler wird die Zapfsäule gerammt und die Verbindungsleitung zum Tank beschädigt. Erhebliche Mengen Dieselöl treten aus. Sofort werden Sperrmaßnahmen eingeleitet und die Feuerwehr benachrichtigt. Angrenzend befindet sich ein Bach, in dem der Fischereiverein Forellen züchtet; außerdem eine Brauerei, die Grundwasser als Frischwasserversorgung nutzt. Das kontaminierte Erdreich wird ausgebaggert. Der VR ersetzt die Kosten für Feuerwehr und Ausbaggern, da dies zur Abwendung des Schadeneintritts zwingend notwendig ist.

Aufopferung

Um die Kontamination ausreichend zu beseitigen zu können, muss ein Schuppen des S abgerissen werden.

Auch diese Kosten werden ersetzt.

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