BaFin Sammelverfügung vom 23.11.2007 - Anordnung zur Meldung von Unregelmäßigkeiten im Versicherungsaußen- und Versicherungsinnendienst

Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

Sammelverfügung vom 23.11.2007

Anordnung zur Meldung von Unregelmäßigkeiten im Versicherungsaußen- und Versicherungsinnendienst

A. Anordnung gegenüber allen der Aufsicht der BaFin unterstehenden Versicherungsunternehmen (einschl. Rückversicherungsunternehmen) - ausgenommen der Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder in einem anderen Vertragsstaat des EWR-Abkommens, die das Versicherungsgeschäft in Deutschland betreiben und den Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet des Versicherungswesens unterliegen

Im Rundschreiben 9/2007 (VA) hat die BaFin unter Punkt A. darauf hingewiesen, dass die Zusammenarbeit mit Vermittlern für die Versicherer mit Risiken verbunden ist, denen im Rahmen des Risikomanagements durch besondere Vorsichtsmaßnahmen zu begegnen ist. Die Erfahrungen der vergangenen Jahre haben aber gezeigt, dass es trotz aller Vorkehrungen der Unternehmen immer wieder zu Unregelmäßigkeiten kommt, durch die die Unternehmen, aber auch die Versicherten geschädigt werden. Für die Aufsichtsbehörde ist es daher von großer Bedeutung, über Fälle von Unregelmäßigkeiten möglichst umgehend unterrichtet zu sein. Durch diese Kenntnis ist sie zum einen in der Lage zu entscheiden, ob und inwieweit zur Wahrung der Belange der Versicherten ein aufsichtsbehördliches Einschreiten erforderlich ist. Zum anderen dient die Unterrichtung über Unregelmäßigkeiten dazu, die Aufsichtsbehörde über die Methodik beim Begehen von Unregelmäßigkeiten zu informieren und damit mögliche Schwachstellen im unternehmenseigenen Sicherheitsnetz zu erfahren. Daher ist erforderlich, dass die beaufsichtigten Unternehmen der BaFin die festgestellten Unregelmäßigkeiten in regelmäßigen Abständen melden.

Gemäß § 81 Abs. 2 Satz 1 VAG ordne ich daher an:

I. Meldung über Unregelmäßigkeiten im Versicherungsaußen- und Versicherungsinnendienst

Die Versicherungsunternehmen haben die BaFin über Unregelmäßigkeiten ihrer Versicherungsvermittler und Innendienstmitarbeiter zu informieren.

Als Unregelmäßigkeiten im Sinne dieser Anordnung gelten alle strafbaren Handlungen aus Eigentums- und Vermögensdelikten wie z.B. Diebstahl, Betrug, Untreue, Unterschlagung von Inkasso-Geldern und Computermanipulationen, die z.B. zur Verbuchung von Drittgeldern auf Konten des Vermittlers führen.

Des Weiteren sind alle Fälle von Provisionserschleichung (z.B. durch Fälschen von Anträgen; Aufnahme von Anträgen nach bewusster Fehlinformation des Versicherungsnehmers unter Inkaufnahme einer Stornierung in absehbarer Zeit; Aufnahme von Anträgen nach Absprache mit dem Versicherungsnehmer, in absehbarer Zeit die Stornierung herbeizuführen; Aufnahme von Anträgen nach Zusage des Vermittlers, die Prämienzahlung zu übernehmen sowie durch Aufnahme von Anträgen, denen nur die Absicht der Teilhabe des Versicherungsnehmers an Provisionen und Courtagen zugrunde liegt) zu melden.

Über Unregelmäßigkeiten ist bereits bei Vorliegen von Tatsachen, die eine Strafanzeige rechtfertigen können bzw. beim Verdacht einer unredlichen Provisionserlangung zu berichten. Das Ergebnis von Ermittlungen oder die endgültige Schadenshöhe sind nicht abzuwarten.

II. Befreiung von der Meldepflicht

Versicherungsunternehmen, die keinen eigenen Außendienst beschäftigen und auch sonst nicht mit Versicherungsvermittlern zusammenarbeiten können auf Antrag innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten der Sammelverfügung von der Meldepflicht befreit werden.

Meldepflichtig bleiben jedoch Unregelmäßigkeiten von Innendienstmitarbeitern.

Entschließt sich ein freigestelltes Unternehmen später mit Vermittlern zusammenzuarbeiten, ist dies der BaFin unverzüglich mitzuteilen.

Versicherungsunternehmen, die den Außendienst auf andere Versicherungsunternehmen ausgegliedert haben bzw. sich eines fremden Außendienstes bedienen, unterliegen der Meldepflicht bezüglich Unregelmäßigkeiten im Außendienst, die ihrem Unternehmen zuzuordnen sind.

III. Formblätter

Die Meldungen über Unregelmäßigkeiten haben auf den im Anhang beigefügten Formblättern in schriftlicher Form zu erfolgen. Die Formblätter stehen auf der Internetseite der BaFin unter www.bafin.de zum download bereit.

Die vollständige Ausfüllung ist wichtig. Änderungen des Textes sind nicht zulässig. Ausführungen, die aus Platzgründen nicht auf ein Formblatt passen, können als Anlage auf einem gesonderten Blatt beigefügt werden.

IV. Zeitpunkt der Meldung

Berichtszeitraum ist das Kalenderjahr. Die Versicherungsunternehmen haben die Meldungen unter Angabe ihrer Registernummer spätestens bis zum 31. März des Jahres für das vergangene Kalenderjahr abzugeben.

Werden im Bereich eines Versicherungsunternehmens Fälle festgestellt, in denen eine Person mindestens 50.000 Euro Schaden verursacht hat, so sind der BaFin unabhängig vom regelmäßigen Berichtszeitpunkt unverzüglich die erforderlichen Angaben mitzuteilen ("Meldung in besonderen Fällen"). Ergebnisse langfristiger Ermittlungen sind nicht abzuwarten.

Nachträglich festgestellte Unregelmäßigkeiten müssen unverzüglich nachgemeldet werden.

Hat ein Unternehmen im Kalenderjahr keine Unregelmäßigkeiten festgestellt, so ist zum Berichtszeitpunkt eine Fehlmeldung zu erstatten.

V. Kreis der zu meldenden Personen

Meldungen über Unregelmäßigkeiten sind im Bereich des Außendienstes über alle Versicherungsvermittler abzugeben. Bei Versicherungsvermittlungsgesellschaften, insbesondere bei Strukturvertrieben erstreckt sich die Meldepflicht nicht nur auf die Geschäftsführer, sondern auf alle Versicherungsvermittler. Im Bereich des Innendienstes sind Unregelmäßigkeiten von Führungskräften und Mitarbeitern der Hauptverwaltung und von Geschäftsstellen zu melden.

VI. Weitere Berichtspflicht

Die Berichtspflicht der Unternehmen umfasst auch die Verpflichtung, die BaFin über die Entwicklung eingeleiteter Strafverfahren sowie über Ergebnisse eigener Ermittlungen zu informieren. Die Versicherungsunternehmen haben unaufgefordert in jährlichem Abstand, gerechnet ab dem Datum der Meldung, Sachstandsberichte abzugeben. Sobald die Aktenzeichen/Geschäftszeichen der jeweiligen Staatsanwaltschaften bzw. des Gerichts den Unternehmen bekannt sind, sind sie der BaFin umgehend mitzuteilen. Nach dieser Mitteilung sind die Unternehmen von der Berichtspflicht über den Stand der Strafverfahren befreit.

B. Inkrafttreten

Die Anordnung tritt mit Bekanntgabe in Kraft. Das Rundschreiben 1/94 Teil B wird zum gleichen Zeitpunkt aufgehoben.

Ich bitte Sie, mir den Empfang der Anordnung unter Angabe der Registernummer Ihres Unternehmen und des Zugangsdatums binnen zwei Wochen zu bestätigen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Anordnung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der BaFin, Graurheindorfer Str. 108, 53117 Bonn, oder Lurgiallee 12, 60439 Frankfurt am Main, schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.

Geschäftszeichen: VA 37 - O 1000 - 2007/107 Bonn, den 23.11.2007

Quellenhinweis

Original-Verfügung siehe Sammelverfügung BaFin...

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