Beratung während der Vertragslaufzeit - VVG § 6 Abs. 4

Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer (VN) auch während der Vertragslaufzeit zu befragen und zu beraten, wenn ein Anlass dafür erkennbar wird (z.B. Umzugsmeldung des hausrat-versicherten VN, Schadenmeldung zu einem nicht versicherten Schadenfall, Anfrage nach Rückkaufswert in der Lebensversicherung).

Hierauf kann der VN im Einzelfall schriftlich verzichten.

Eine Dokumentation dieser Beratung ist nicht gefordert, aber zu Nachweiszwecken sinnvoll.

Beim Einsatz von Versicherungsvertretern wird diese Pflicht in der Regel per Agenturvertrag delegiert. Bei von Versicherungsmaklern vermittelten Verträgen ist der Versicherer nicht zur Beratung verpflichtet.

Der Versicherungsmakler übernimmt in aller Regel selbst diese Beratungspflicht.

Quellenhinweis:

Wir bedanken uns für die Unterstützung des Rudolf Haufe Verlages, der uns den ursprünglichen Originaltext dieses Artikels zur Verfügung stellte www.haufe.de (Stand des Originaltextes 01.2008).

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