Beratungsgrundlage VVG § 60

Unterschieden wird zwischen der unbeschränkten Beratungsgrundlage, die nur Versicherungsmakler erfüllen können, und der beschränkten Beratungsgrundlage, die in jedem Fall Versicherungsvertreter sowie im Einzelfall auch Versicherungsmakler erfüllen, die ihren Kunden entsprechend ausdrücklich aufgeklärt haben. Die beschränkte Beratungsgrundlage zieht eine Mitteilungspflicht nach sich, in der die Markt- und Informationsgrundlage und die Namen der dem Rat zugrunde gelegten Versicherer zu nennen sind. Vertreter haben zusätzlich anzugeben, welche Versicherer sie vertreten und ob sie dies ausschließlich tun. Der Kunde kann auf die Mitteilung der Beratungsgrundlage durch gesonderte schriftliche Erklärung verzichten.

Quellenhinweis

Wir bedanken uns für die Unterstützung des Rudolf Haufe Verlages, der uns den ursprünglichen Originaltext dieses Artikels zur Verfügung stellte www.haufe.de (Stand des Originaltextes 01.2008).

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