Bodenkaskoversicherung

Versicherung gegen Schäden am Erdreich innerhalb des Versicherungsortes durch Kontaminierung nach einem Sachschaden (unvorhergesehene Zerstörung oder Beschädigung).

Gegenstand des Versicherungsschutzes

Die Bodenkaskoversicherung deckt die Kosten der Beseitigung von Kontaminationen auf eigenen oder gemieteten Grundstücken, die auf das bestimmungswidrige Eindringen von umweltgefährdenden Stoffen in den Boden verursacht worden sind. Der Austritt von Stoffen kann z. B. auf das Aufbrechen von Schweißnähten in Anlagen zur Lagerung von Stoffen zurückzuführen sein.

Grundlegende Anknüpfungspunkte sind eine

  • Betriebsstörung,
  • Bodenkontamination,
  • behördliche Anordnung.

Versicherungsfall

Als Versicherungsfall wählen die Versicherer unterschiedliche Ansätze und Auslöser. Dies ist darauf zurückzuführen, dass die Deckungskonzepte zur Bodenkaskoversicherung entweder reine Sachversicherungen oder Mischformen zwischen Sach- und Haftpflichtversicherungen darstellen.

Versicherungsfall ist entweder

  • die während der Wirksamkeit des Vertrages verursachte Bodenkontamination (Sachversicherungslösung) oder
  • die während der Wirksamkeit des Vertrages erfolgte erste nachprüfbare Feststellung einer Bodenkontamination (kombinierte Sach- und Haftpflichtversicherungslösung).

Bei der Sachversicherungslösung ist Deckungsauslöser eine durch einen plötzlichen und unvorhergesehenen Schaden an Sachen des VN verursachte Bodenkontamination.

Soweit besonders vereinbart, steht dem Sachschaden die Fehlbedienung oder Fehlfunktion von Anlagen des VN, die zu einem plötzlichen und unvorhergesehenen Schadstoffeintrag führt, gleich.

Bei der kombinierten Versicherungslösung knüpft der Deckungsauslöser an Tätigkeiten im Rahmen der Betriebsbeschreibung des Unternehmens oder an dessen umweltrelevante Anlagen, aus denen Stoffe austreten, an.

Versicherte Kosten

In den Bodenkaskopolicen sind regelmäßig die in folgenden Bereichen anfallenden Aufwendungen im Zusammenhang mit der Beseitigung von Bodenkontaminationen erstattungsfähig:

  • Gutachten zur Ermittlung des Ausmaßes der Bodenkontamination,
  • Sanierungsplan,
  • Begleitung der Sanierungsmaßnahmen durch Sachverständige,
  • Sicherungsmaßnahmen, soweit sie günstiger sind als die Beseitigung,
  • Aushub des kontaminierten Erdreichs,
  • Transport des Erdreichs zur nächstgelegenen Lager- oder Reinigungsstätte,
  • Wiederauffüllungsmaßnahmen.

Bei der Sachversicherungslösung werden analog zur Feuerversicherung auch Bewegungs- und Schutzkosten übernommen.

Bei der kombinierten Sach- und Haftpflichtversicherungslösung übernimmt der Versicherer wegen der an die Umwelthaftpflichtversicherung angelehnten Versicherungsfalldefinition auch Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls, wenn ein Störfall vorausgegangen ist.

Ferner wird analog zur Umwelthaftpflichtversicherung eine Nachhaftungsdeckung für den Fall der Vertragsbeendigung geboten. Voraussetzung ist ein Störfall während der Vertragslaufzeit und ein spätestens neun Monate nach Vertragsbeendigung eintretender Versicherungsfall.

Versicherungssumme

Die Spannbreite der am Markt gebotenen Versicherungssummen liegt zwischen 1 Mio. und 5 Mio. EUR, bei größeren Unternehmen auch deutlich höher.

Selbstbehalt

Der Selbstbehalt je Versicherungsfall beträgt regelmäßig 15 bis 25 Prozent des als entschädigungspflichtig errechneten Betrags, höchstens 250.000 EUR

Deckungsausschlüsse

Die Ausschlusskataloge sind unterschiedlich gestaltet, je nachdem, ob der Versicherer eine reine Sach- oder eine kombinierte Sach- und Haftpflichtversicherungslösung vorsieht.

Bei Ersterer der sind z. B. Ausschlüsse für folgende Ursachen üblich:

  • Krieg und innere Unruhen
  • Erdbeben
  • Überschwemmung
  • Kernenergie
  • Grobe Fahrlässigkeit
  • Anprall oder Absturz eines Flugzeugs
  • Unerlaubte Abfallentsorgung

Bei Letzterer werden etwa folgende Ausschlüsse aufgenommen:

  • Unterirdische Leitungen
  • Bewusstes Abweichen von Gesetzen oder Verordnungen
  • Nicht ausreichend hinsichtlich ihrer Verwendung erprobte Anlagen
  • Noch nicht betriebsbereite Anlagen
  • Kriegsereignisse, innere Unruhen etc.
  • Radioaktive Stoffe
  • Abfälle
  • Dioxin

Altlasten

Gemeinsam ist allen Bodenkaskodeckungen, dass sie keinen Versicherungsschutz gewähren, wenn die Verpflichtung zur Einleitung von Dekontaminationsmaßnahmen auf Altlasten zurückzuführen ist. Einige Versicherer haben allerdings Policen entwickelt, die in bestimmtem Umfang auch Sanierungskosten in Bezug auf bereits bei Abschluss des Versicherungsvertrages vorhandene und dem VN nicht bekannte Bodenverunreinigungen erstatten. Einem Vertragsabschluss gehen jedenfalls intensive Analysen der Bodenverhältnisse voraus.

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