Bundeszuschuss (Gesetzliche Rentenversicherung)

Die der Rentenversicherung übertragenen versicherungsfremden Leistungen (zum Beispiel Kriegsfolgelasten, beitragsfreie Zeiten, arbeitsmarktbedingte Leistungen, Fremdrentenleistungen und so weiter) werden durch einen Bundeszuschuss finanziert.

Der reguläre Bundeszuschuss wurde seit 1.4.98 um einen zusätzlichen Bundeszuschuss ergänzt, damit in jedem Jahr der Beitragssatz um 1 Prozent niedriger festgesetzt werden kann, als er ohne diesen zusätzlichen Zuschuss möglich wäre. Aufwendungen der Rentenversicherung für einigungsbedingte Leistungen werden durch den Bund erstattet. Beiträge für Kindererziehungszeiten werden seit dem 1.6.1999 vom Bund gezahlt.

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