Doppelversicherung - Unterfall der Mehrfachversicherung

Doppelversicherung (als Unterfall der Mehrfachversicherung)

a) Voraussetzungen

Doppelversicherung ist einerseits die bei mehreren VU durch Zusammenrechnung der einzelnen Versicherungssummen entstandene Überversicherung. Andererseits liegt Doppelversicherung aber auch dann vor, wenn aus anderen Gründen die Summe der Entschädigungen, die von jedem einzelnen VU ohne Bestehen der anderen Versicherungsverträge zu zahlen wären, den Gesamtschaden des VN übersteigt. Diese zweite Alternative für das Entstehen einer Doppelversicherung führt dazu, dass Doppelversicherung in der gesamten Schadenversicherung, auch soweit sie Passivenversicherung ist, vorkommen kann, z.B. als Doppelhaftpflichtversicherung. Dagegen ist in der Summenversicherung eine Doppelversicherung i.S. von § 59 VVG, § 60 VVG undenkbar; hier wird also grundsätzlich kumuliert, zuweilen jedoch ein Zustimmungserfordernis zu weiteren Tagegeldversicherungen vereinbart.

Die Doppelversicherung ist abzugrenzen vom Zusammentreffen mehrerer Schadenversicherungen, bei denen die Summe der Entschädigungen den Schaden des VN nicht übersteigt. Schon diese mehrfache Versicherung ist anzeigepflichtig nach § 58 VVG. Die im Gesetz fehlende Sanktion bei Verletzung dieser Anzeigeobliegenheit ist jedoch in den AVB vorgesehen: Das VU kann den Vertrag kündigen und ist bei Verletzung der Anzeigepflicht von der Leistung frei (§§ 9 Nr. 1 Abs. 2 AFB 87, 9 Nr. 5 i.V.m. 10 Nr. 2 MB/KK 94; einschränkend jedoch BGH VersR 1981, 183). In der als Summenversicherung ausgestalteten Kranken(haus)tagegeldversicherung wird sogar weitergehend vorgesehen, die Zustimmung des VU zu weiteren Versicherungsverträgen einzuholen (§ 9 Abs. 6 MB/KK und MB/KT 94).

Mehrfache oder Doppelversicherung setzen nicht Identität der VN voraus, sondern die Versicherung desselben Interesses gegen dieselbe Gefahr:

Zusammentreffen einer Vollkaskoversicherung des Eigentümers mit einer uneingeschränkten Fahrzeugversicherung des Unternehmers (BGH VersR 1974, 535) Zusammentreffen der Hausratversicherung des Wohnungseigentümers mit der Hausrat(außen)versicherung des Besuchers. Diese Voraussetzungen sind allerdings nicht gegeben, wenn eine Sachversicherung des Geschädigten mit einer Haftpflichtversicherung des Schädigers zusammentrifft. In diesem Fall gilt § 67 VVG mit dem Regress des Sachversicherers gegen den Haftpflichtversicherer.

b) Rechtsfolgen

Ein in betrügerischer Doppelversicherungsabsicht geschlossener Vertrag ist nach § 59 Abs. 3 VVG nichtig.

Bei einfacher Doppelversicherung kann der VN, der beide Versicherungsverträge abgeschlossen hat, verlangen, dass der später geschlossene Versicherungsvertrag aufgehoben oder die Versicherungssumme auf den Teilbetrag herabgesetzt wird, der durch die frühere Versicherung noch nicht gedeckt ist. Diese Rechte stehen dem VN jedoch nur dann zu, wenn die Doppelversicherung ohne seine Kenntnis entstanden oder der Versicherungswert nachträglich gesunken ist. Im Gegensatz zu § 51 Abs. 1 VVG ist nicht Voraussetzung, dass eine erhebliche Überversicherung entstanden ist. Der VN muss seine Rechte unverzüglich nach Kenntnis der Doppelversicherung geltend machen, die nur zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode wirken.

Nach Eintritt eines Versicherungsfalles haften beide VU dem VN in der Weise als Gesamtschuldner, dass jedes VU den Betrag zu zahlen hat, dessen Zahlung ihm nach dem eigenen Vertrag obliegt; der VN darf aber im ganzen nicht mehr als den Betrag seines Schadens erhalten (§ 59 Abs. 1 VVG). Die jeweiligen VU haften dem VN daher nicht nur anteilig, sondern auf die volle vertragsmäßige Entschädigung; insgesamt erhält der VN aber nur den konkret entstandenen Schaden ersetzt. Im Innenverhältnis zwischen mehreren Doppelversicherern haftet nicht der frühere allein, sondern es findet eine Ausgleichung nach Maßgabe der Beträge statt, deren Zahlung jedem VU gegenüber dem VN vertragsmäßig obliegt, also im Verhältnis der Alleinverpflichtungen. Bei gleich hohen Versicherungssummen in beiden Verträgen und Vollwertversicherung haftet jedes VU auf den vollen Schaden, aber intern im Verhältnis zum anderen VU nur auf die Hälfte. Die interne Haftung kann abweichend gestaltet werden wie z.B. in den Richtlinien über das Zusammentreffen von Fremd- und Außenversicherung: Der Außenversicherer soll regelmäßig als letzter haften (Prölss/Martin § 59 Rn. 23). Beispiele: Gästeeigentum in der Hausratversicherung, Kundeneigentum bei Geschäftsversicherungen.

Schwierigkeiten entstehen bei Leistungsfreiheit eines VU (vgl. hierzu Prölss/Martin § 59 Rn. 18).

Quelle:

Auszug aus VVG-Handbuch Prof. Schirmer (§ 18 Die Versicherungsleistung); mit freundlicher Genehmigung des Autors.

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