Erbschaftssteuer

Nur wenige sind sich bewusst, dass Leistungen aus Lebensversicherungen im Todesfall der Erbschaftssteuer unterliegen. Gerade für nicht eheliche Partner kann hier die Steuerbelastung erheblich sein. Das gilt gleichermaßen auch für Eheleute, die ihre Freibeträge bereits ausgeschöpft haben. Beispiel: Schließt ein nicht ehelicher Lebenspartner zugunsten des anderen eine Lebensversicherung ab, so muss bei einer Versicherungssumme von 100.000 Euro derzeit der Begünstigte 21.804 Euro Erbschaftssteuer ans Finanzamt abführen. Nach derzeitiger Planung zukünftig sogar 24.000 Euro. Dabei kann die Erbschaftssteuer ganz einfach vermieden werden. Nämlich wenn der Begünstigte selbst den Versicherungsvertrag abschließt. Versichert also der Partner das Leben des anderen und zahlt selbst die Versicherungsbeiträge, so wird im Todesfall des Partners keine Erbschaftssteuer erhoben. Denn dann erhält er die Prämie aufgrund eines selbst abgeschlossenen Vertrages und nicht aufgrund eines Vertrages seines Partners.

Kündigung, Stundung und Verkauf

Wird das Geld aus der Lebensversicherung vorzeitig benötigt oder können die Beiträge nicht mehr bezahlt werden, stehen verschiedene Optionen zur Auswahl. Bei einer Kündigung hat der Versicherungsnehmer die größten Verluste. Schließlich ist die Versicherung nicht nur mit der Provision, sondern auch zusätzlich mit Stornokosten belastet. Darum erscheint eine Stundung oder Freistellung in jedem Fall vorzugswürdiger, weil man bei beiden Varianten erheblich weniger Verluste erleidet. Möglich ist auch die Beleihung der Lebensversicherung, die mit einem Kredit vergleichbar ist, für den Zinsen zu zahlen sind. Der Kreditvertrag ist oft auch als so genanntes endfälliges Darlehen ausgestaltet, bei dem erst mit Ablauf der Versicherung auch die Rückzahlung des Gesamtbetrags fällig wird, so dass der Versicherungsnehmer nicht mit der Rückzahlung in monatlichen Raten belastet ist. In letzter Zeit ist der Weiterverkauf von Lebensversicherungen immer beliebter geworden. Man spricht hier vom so genannten Zweitmarkt. Schließlich bekommt der Versicherungsnehmer vom Käufer einen höheren Betrag als er ihn bei Kündigung als Rückkaufswert von seiner Versicherung erhalten würde. Darüber hinaus wird der Käufer oft die Versicherung weiter finanzieren, so dass der Verkäufer weiterhin einen Todesfallschutz hat, diesmal sogar kostenlos.

Einkommenssteuer und Abgeltungssteuer

Erträge aus Lebensversicherungen, die bis zum 31.12.2004 abgeschlossen wurden, sind steuerfrei. Doch Erträge aus Versicherungsverträgen mit einer Laufzeit von mindestens 12 Jahren, die ab dem 1. Januar 2005 abgeschlossen und ab dem 60. Lebensjahr ausbezahlt werden, unterliegen zur Hälfte der Einkommenssteuer und sind nach dem persönlichen Steuersatz zu versteuern. Mit der Unternehmenssteuerreform wurde nun die Abgeltungssteuer eingeführt, die auf Gewinne und Erträge von Kapitalanlagen erhoben wird. Im Bereich Lebensversicherung ändert sich nicht viel. Hier bleibt es grundsätzlich bei der Besteuerung nach dem persönlichen Steuersatz. Einzige Ausnahme ist der Verkauf einer Lebensversicherung innerhalb der ersten zwölf Jahre. Ab 2009 muss hier Abgeltungssteuer an das Finanzamt gezahlt werden, wobei nur der Gewinn zu versteuern ist, also der Differenzbetrag zwischen dem Verkaufspreis und der eingezahlten Beiträge. Hinweis: Bislang ist nur die Kündigung innerhalb von zwölf Jahren nach Abschluss der Lebensversicherung steuerpflichtig. In diesem Fall kann der Steuerpflichtige allerdings im Gegenzug durch die Kündigung entstandene Verluste als Abzugsposten steuerlich geltend machen.

Quellenhinweis

Wir bedanken uns für die Unterstützung des Internetportals anwalt.de, das uns den ursprünglichen Originaltext dieses Artikels zur Verfügung stellte.

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