Erhöhungen und Erweiterungen - Umwelt-Haftpflicht-Versicherung (UHV)

Erhöhungen und Erweiterungen eines versicherten Risikos nur noch insoweit gedeckt, als es sich um mengenmäßige Veränderungen von Stoffen innerhalb der unter Ziffer 2 UHV-Modell in Versicherung gegebenen Risiken handelt, d.h. diese mengenmäßige Veränderung muss sich innerhalb des konkret vereinbarten Risikobausteins vollziehen.

Beispiel:

  • Der VN erweitert durch bauliche Maßnahmen das unter Risikobaustein 2.1 versicherte Tanklager für Methanol von einer versicherten Kapazität von 5000 t auf nunmehr genehmigte 8000 t.

Unterfällt dagegen durch die mengenmäßige Veränderung von Stoffen/Lagerkapazität eine Anlage nunmehr einem anderen Risikobaustein, so führt diese mengenmäßige Veränderung innerhalb der versicherten Anlage nicht dazu, dass nunmehr automatisch Deckung über den anderen Risikobaustein besteht.

Beispiel:

  • Der VN erweitert durch bauliche Maßnahmen das unter Risikobaustein 2.1 versicherte Tanklager für Methanol von einer versicherten Kapazität von 5000 t auf nunmehr 12.000 t. Damit handelt es sich bei dem Tanklager um eine UmweltHG-Anlage gem. Anhang 1 Nr. 79 UmweltHG, das über den Risikobaustein 2.2 zu versichern ist.

Zur Umwelt-Basisdeckung gilt auch hier das zur Vorsorge Gesagte. Solange Erhöhungen und Erweiterungen also innerhalb der Betriebsbeschreibung aber außerhalb der Risikobausteine 2.1-2.6 UHV-Modell einzuordnen sind, unterfallen sie automatisch der Umwelt-Basisdeckung (Risikobaustein 2.7 UHV-Modell).

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