Fernabsatz VVG §§ 6 Abs. 6, 7

Fernabsatzverträge nach § 312b BGB sind insbesondere Verträge, die unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln (Telefon, Internet, Brief etc.) zustande kommen. Der Versicherer muss bei Fernabsatz keine Beratung und Dokumentation leisten, der Versicherungsvermittler hingegen schon. Allerdings kann er die Beratung anlassabhängig beschränken sowie insbesondere bei Telefonverkauf die Beratungsdokumentation mündlich und erst spätestens mit dem Versicherungsschein in Textform erbringen. Die Vertragsinformationen müssen vor Antragstellung erbracht werden, soweit es das Fernkommunikationsmittel zulässt, sonst sind sie unverzüglich nach Vertragsschluss nachzuholen (dies betrifft im Wesentlichen den Telefonverkauf).

Quellenhinweis

Wir bedanken uns für die Unterstützung des Rudolf Haufe Verlages, der uns den ursprünglichen Originaltext dieses Artikels zur Verfügung stellte www.haufe.de (Stand des Originaltextes 01.2008).

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