Forderungsübergang - Versicherung

Der Anspruch auf Schadenersatz gegen Dritte, der von einer Haftpflicht- oder einer Rechtsschutzversicherung befriedigt wird, geht auf den Versicherer über (§ 67 VVG a.F.). Der Versicherer kann daraufhin diese Ansprüche gegen den Schädiger weiter durchsetzen, wenn eine Regressmöglichkeit besteht.

Beispiel:

Ein Autofahrer fährt mit 1,5 Promille Blutalkoholgehalt einen Passanten an. Sein Haftpflichtversicherer ersetzt den entstandenen Personenschaden, die Forderung des Passanten gegen den Autofahrer geht im Umfang der erbrachten Leistung auf den Versicherer über. Da der Autofahrer bedingungsgemäß eine Obliegenheitsverletzung begangen hat, die zur Leistungsfreiheit führt, wird der Haftpflichtversicherer bei ihm Regress nehmen.

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