Frostschäden - Leitungswasserversicherung

In der Leitungswasserversicherung sind innerhalb des versicherten Gebäudes mitversichert:

  • Frost- und sonstige Bruchschäden an den Zu- oder Ableitungsrohren der Wasserversorgung oder an Rohren der Warmwasser- oder Dampfheizung,
  • Frostbedingte Bruchsschäden an Badeeinrichtungen, Waschbecken, Spülklosetts, Armaturen (z.B. Wasser- und Absperrhähne, Ventile, Geruchsverschlüsse und Wassermesser), sowie deren Anschlussschläuchen. Mitversichert sind auch Heizkörper, Heizkessel, Boiler oder vergleichbare Teile von Warmwasserheizungs-, Dampfheizungs-, Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen.

Außerhalb des versicherten Gebäudes sind Frost- und sonstige Bruchschäden an den Zuleitungsrohren der Wasserversorgung oder an Rohren der Warmwasser- oder Dampfheizungs-, Klima-, Wärmepumpen-, oder Solarheizungsanlagen versichert, wenn die Rohre der Versorgung des versicherten Gebäudes dienen, auf dem Versicherungsgrundstück liegen und der Versicherungsnehmer die Gefahr trägt (Abschnitt A § 1 Abs.1 AWB 2008).

Siehe auch Abschnitt A § 3 VGB 2008; Abschnitt A § 4 Abs. 1 VHB 2008.

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